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Corona-Infektion kann Berufskrankheit und Arbeitsunfall sein

14.01.2021, 15:33 Uhr

Foto: A. Weigel/DRK

Bereits mehrere Tausend Anerkennungen


Personen, die in Zusammenhang mit ihrem Beruf an Corona (SARS-CoV-2) erkranken, stehen in jedem Fall unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies hat die Bundesregierung im Dezember 2020 in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage zahlreicher Abgeordneter und der Fraktion Die Linke im Bundestag bekräftigt (Drucksache 19/24982). Dies könne zum einen über das Berufskrankheitenrecht erfolgen, zum anderen könne eine Infektion mit dem Virus „bei Versicherten jeder Branche als Arbeitsunfall anerkannt werden.“ Bei der Einstufung als Arbeitsunfall muss die Infektion nachweislich auf einen anderen Virusträger zurückzuführen sein, wobei hier vor allem der „intensive berufliche Kontakt“ im Fokus steht. Diese Praxis gilt für alle in der gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) Versicherten. Im vergangenen Jahr, dem Jahr des Corona-Ausbruchs, erfolgten auf dieser Basis bis Ende November nach Auskunft der Bundesregierung rund 9.400 Meldungen, von denen bislang knapp 4.000 bereits anerkannt wurden.

Was die Anerkennung einer Corona-Infektion als Berufskrankheit betrifft, so müssen die Infizierten bzw. Erkrankten „im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig sind.“ Hier, so die Bundesregierung, sei typischerweise von einem deutlich erhöhten Infektionsrisiko auszugehen. Das schließe aber nicht aus, dass auch andere Personengruppen unter diese Regelung fallen könnten. Auf dieser Grundlage erfolgten 2020 rund 19.500 Verdachtsanzeigen, von denen immerhin knapp 13.000 Fälle als Berufskrankheit anerkannt wurden. Tätig waren die Betroffenen dabei in den meisten Fällen in medizinischen Einrichtungen und im Rettungsdienst. Keine Aussage könne derzeit über Höhe und Anzahl von Entschädigungsleistungen gemacht werden. Hier würden die Zahlen erst in diesem Jahr vorliegen. (POG)

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