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Erstattung der Krankentransportkosten auch rückwirkend ohne Genehmigung

23.05.2025, 15:31 Uhr

Foto: D. Felmeden/Bundessozialgericht

Bundessozialgericht legt Entscheidung vor


Das Bundessozialgericht hat eine Entscheidung zum Genehmigungsverfahren eines Krankentransports veröffentlicht (Az.: B 1 KR 7/24 R). In dem verhandelten Fall stritt die Witwe eines verstorbenen Versicherten über die Kostenübernahme für Fahrten mit einem KTW, die erst nachträglich beantragt worden waren. Insgesamt handelte es sich um 11 Transporte für je 440,50 Euro, insgesamt 4.845,50 Euro. Eine nachträgliche Genehmigung für die Zeit bis zur Beantragung wurde aber trotz der ausdrücklich vom Onkologen bescheinigten Erforderlichkeit der Beförderung im Tragestuhl unter Nutzung einer Sauerstoffinhalationseinheit abgelehnt. Die Kostenübernahme hätte vorher beantragt werden müssen, so die Kasse. Dem Versicherten war der Pflegegrad 3 sowie ein Grad der Behinderung von 100 einschließlich der Merkzeichen „G“ und „aG“ zuerkannt worden. Er litt nach einem Schlaganfall und malignem Lymphom u.a. an einer COPD mit dauernder Sauerstoffgabe und unterzog sich einer Chemotherapie.

Nach Ansicht des Bundessozialgerichts reduziert sich der Zweck des Genehmigungsvorbehalts in derartigen Fällen darauf, den Versicherten Rechtssicherheit in Bezug auf die Kostenübernahme durch die Krankenkasse zu bieten. Dieser Schutzzweck zugunsten der Versicherten würde aber geradezu ins Gegenteil verkehrt, wenn ihnen die fehlende Genehmigung nachträglich auch dann entgegengehalten werden könnte, wenn ansonsten alle Leistungsvoraussetzungen vorliegen. 

Die Höhe des Kostenerstattungs- und -freistellungsanspruchs der Klägerin muss jetzt durch das vorinstanzliche Landessozialgericht festgelegt werden. Es wird zur Berechnung der vom Versicherten zu leistenden Zuzahlung auch noch festzustellen haben, ob durch die Fahrten zur ambulanten Behandlung eine an sich gebotene vollstationäre oder teilstationäre Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt worden ist oder ob diese nicht ausführbar war. In diesem Fall werden die Fahrkosten „wie bei einer stationären Krankenhausbehandlung“ übernommen, d.h. die Zuzahlung des Versicherten wäre für die gesamte ambulante Chemotherapie auf die erste und letzte Fahrt beschränkt.

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