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Freiburg definiert heilkundliche Maßnahmen durch Notfallsanitäter

22.07.2020, 09:03 Uhr

Keine Gabe von Betäubungsmitteln


Die im Rettungsdienstbereich Freiburg tätigen Hilfsorganisationen haben im Rahmen einer gemeinsamen Arbeitsgruppe heilkundliche Maßnahmen durch Notfallsanitäter näher definiert. Über die Einzelheiten hat der Ärztliche Leiter im Rettungsdienstbereich Freiburg, Dr. Daniel Schmitz, am gestrigen Dienstag alle Notärzte in seinem Zuständigkeitsbereich, die (Integrierten) Leitstellen und die benachbarten Rettungsdienstträger sowie den Bereichsausschuss Freiburg mit einem Schreiben informiert. Als Anlagen angefügt waren die Informationen für Notärzte zur Heilkunde mit häufigen Fragen (FAQ), eine Checkliste der Hilfsorganisationen und Dokumentationsanleitung als Hilfestellung für die Notfallsanitäter im Rettungsdienstbereich Freiburg, die Handlungsempfehlungen Baden-Württemberg in der Version 3.0, das Konzept Epidemie Heilkunde NotSan des Regierungspräsidiums Freiburg sowie ein Umsetzungsschreiben des Innenministeriums.

Grundlage der Maßnahmen sind die Handlungsempfehlungen Baden-Württemberg in der Version 3.0. Zudem wurden eine entsprechende Supervision und Organisationsstruktur installiert. In den FAQ wird klargestellt, dass Notfallsanitäter sowohl in der Reihenfolge der Maßnahmen wie auch in der Auswahl der Medikamente und Dosierungen an die exakten Vorgaben der Handlungsempfehlungen gebunden sind. Damit soll einerseits eine sichere Umsetzung der Maßnahmen ermöglicht, andererseits das Auftreten von Komplikationen reduziert werden. Eine Gabe von Betäubungsmitteln gemäß Handlungsempfehlungen ist aufgrund der Vorgaben zu einer entsprechenden Bevorratung und Dokumentation nicht vorgesehen.

Sollte bei einem Einsatz ohne Notarzt durch die Notfallsanitäter erkannt werden, dass heilkundliche Maßnahmen erforderlich sind, so müsse der Notarzt nachalarmiert, dies dokumentiert und danach bei zutreffender Indikation die heilkundliche Maßnahme gemäß Handlungsempfehlung 3.0 korrekt durchgeführt werden. Demzufolge sei im Verlauf eigentlich immer ein Notarzt eingebunden. Sollte ein Notarzt nicht verfügbar sein, so müsse der Notfallsanitäter den Patienten mit dem Hinweis auf die Durchführung einer heilkundlichen Maßnahme an den weiterbehandelnden Arzt z.B. im Krankenhaus übergeben. Nach Abschluss der Versorgung sieht die Organisationsstruktur immer die schriftliche Info an den Ärztlichen Leiter des Rettungsdienstbereiches vor, der die korrekte Umsetzung der Handlungsempfehlungen supervidiert und dem Notfallsanitäter Rückmeldungen geben kann.

Bei erkennbaren Fehlern oder Unstimmigkeiten sollen nach Beendigung der Versorgung bzw. nach Übergabe in der Klinik ein konstruktives Feedback-Gespräch mit dem Team erfolgen und ggf. notwendige Änderungen für die Zukunft einvernehmlich besprochen werden. Sollten darüber hinaus Fragen bestehen, sei auf Seiten der Hilfsorganisationen der jeweilige Rettungsdienstleiter und auf Seiten der notärztlichen Versorgung der Ärztliche Leiter Rettungsdienst ansprechbar. Für mögliche Schäden aus einer Behandlung hätten die Hilfsorganisationen bereits im April dieses Jahres die haftungsrechtliche Absicherung der Notfallsanitäter über die Haftpflichtversicherungen der jeweiligen Organisationen abklären und sicherstellen lassen.

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