Die Landesärztekammer Baden-Württemberg will zukünftig Modellprojekte gestatten, in denen ärztliche Behandlungen ausschließlich über Kommunikationsnetze durchgeführt werden. Laut § 7 Abs. 4 der (Muster-)Berufsordnung für Ärzte dürfen diese bisher eine „individuelle ärztliche Behandlung, insbesondere auch Beratung, nicht ausschließlich über Print- und Kommunikationsmedien durchführen.“ Auch bei telemedizinischen Verfahren sei zu gewährleisten, dass ein Arzt den Patienten unmittelbar behandelt. Die Landesärztekammer hatte sich aufgrund einer Anfrage eines Arztes, der für ein ausländisches Unternehmen mittels telemedizinischer Verfahren Patienten berät, mit dem Thema beschäftigt und nun eine Öffnung der Berufsordnung im Sinne einer Modellklausel angeregt.
Besagter § 7 Abs. 4 der in Baden-Württemberg geltenden Berufsordnung soll jetzt um den folgenden Satz 3 ergänzt werden: „Modellprojekte, insbesondere zur Forschung, in denen ärztliche Behandlungen ausschließlich über Kommunikationsnetze durchgeführt werden, bedürfen der Genehmigung durch die Landesärztekammer und sind zu evaluieren.“ Laut Dr. Ulrich Clever, Präsident der Landesärztekammer Baden-Württemberg, sei damit auch eine ausschließlich telemedizinische Behandlung ohne Patientenkontakt möglich. Sich daraus ergebende Veränderungen in der Versorgung wolle man „sehr genau beobachten und beim leisesten Zweifel nachjustieren.“