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Ist das Heilpraktikergesetz im Rettungsdienst anwendbar?

13.09.2019, 11:16 Uhr

Foto: K. von Frieling

Gesetzesantrag der Länder Bayern und Rheinland-Pfalz wirft Fragen auf


Der Gesetzesantrag der Länder Bayern und Rheinland-Pfalz zur Änderung des Notfallsanitätergesetzes (wir berichten hier) ist inzwischen als Drucksache 428/19 des Bundesrates veröffentlicht worden. Mit nur einem an § 1 Abs. 1 NotSanG angefügten Satz, nämlich „Personen mit einer Erlaubnis nach Satz 1 sind im Rahmen der ihnen nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c) vermittelten Kompetenz zur Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten berechtigt“, soll nach Vorstellung der Initiatoren Rechts- und damit auch Handlungssicherheit geschaffen werden. Nicht aufgeführt wird hingegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c) NotSanG. Möglicherweise wird gemäß der – die schwierige und unverständliche Gesetzeslage offenbarenden – Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestags und der darin befürworteten „Delegationslösung“ dafür insoweit kein Bedarf gesehen.

Es bleibt zu hoffen und zu fordern, dass im Rahmen der grundsätzlich begrüßenswerten Initiative der Länder Bayern und Rheinland-Pfalz endlich ein Gesamtpaket für Rechts- und Handlungssicherheit im Rettungsdienst geschnürt wird. Dabei wird auch nachvollziehbar und begründet darzustellen sein, warum überhaupt von einer Anwendbarkeit des Heilpraktikergesetzes ausgegangen wird. Unbefriedigend erscheint der bloße Hinweis in dem Gesetzesantrag: „Andere Lösungswege gibt es nicht, da trotz mehrerer Gründe, die für eine Nichtanwendbarkeit des Heilpraktikergesetzes bei der Tätigkeit von Notfallsanitätern im Rahmen des § 4 Abs. 2 Nummer 1 Buchstabe c) NotSanG sprechen, die Rechtsunsicherheit nicht ausgeräumt werden kann.“ Diskussionswürdig erscheint aber genau diese Frage der Anwendbarkeit des Heilpraktikergesetzes, zumal Rettungsdienst nicht nur von Notfallsanitätern betrieben wird und eine Unterscheidung zwischen Maßnahmen nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c) bzw. Nr. 2 Buchstabe c) NotSanG in der Praxis schwer möglich und unzumutbar ist. (R. Tries, Redaktion RETTUNGSDIENST)

Mehr zum Thema auch im Artikel „Was darf das RD-Personal? Eine juristische Zeitreise durch die Kompetenzgeschichte“ in der aktuellen RETTUNGSDIENST.

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