Nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs über die Vergabe des Rettungsdienstes in Bundesländern mit so genanntem Submissionsmodell ist nun in Bayern zum ersten Mal eine gerichtliche Entscheidung in dieser Frage für ein Land mit Konzessionsmodell gefallen. So entschied die Vergabekammer Südbayern (Az. Z3-3-3194-1-49-12/08), dass die Rettungsdienstbeauftragung im Freistaat eine Dienstleistungskonzession darstelle und nicht in den Anwendungsbereich des Vergaberechts falle.
Im zugrunde liegenden Fall war dem privaten Rettungsdienstunternehmer Stadler der Vertrag zum Jahresende 2008 gekündigt worden (Rettungsdienst 2/2009). Gleichzeitig hatte der zuständige Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Passau zwei Hilfsorganisationen vorläufig beauftragt, an den davon betroffenen Standorten den Rettungsdienst durchzuführen, bis eine endgültige Neuregelung nach einem Auswahlverfahren erfolgt sei. Dagegen hatte der Privatunternehmer ein Vergabenachprüfungsverfahren mit der Begründung angestrengt, es müsse ein förmliches Vergabeverfahren durchgeführt werden. Diesen Antrag wies die Kammer nun zurück: Die Dienstleistungskonzession sei sowohl vom Anwendungsbereich der europäischen wie der deutschen Vergaberichtlinien ausgenommen.
Die Entscheidung war mit Spannung erwartet worden, da im Gefolge des BGH-Beschlusses die Frage aufgekommen war, ob es sich bei dem vor allem in den südlichen Bundesländern praktizierten Konzessionsmodell wirklich um eine Dienstleistungskonzession und nicht um eine Art Dienstleistungsauftrag handelt, der anders zu bewerten wäre. Der Unterschied zwischen Submissions- und Konzessionsmodell: Beim Submissionsmodell erhalten die Rettungsorganisationen ihre Entgelte von den Trägern, also den Landkreisen, kreisfreien Städten und Rettungszweckverbänden, beim Konzessionsmodell von den Krankenkassen. Üblich ist das Submissionsmodell beispielsweise in Sachsen und Brandenburg. (POG)