In § 12 des Entwurfs des schleswig-holsteinischen Rettungsdienstgesetzes werden die Rettungsmittel definiert sowie die Beschaffenheit und Ausstattung der Fahrzeuge bestimmt, die künftig im nördlichsten Bundesland zugelassen werden sollen. Aufgezählt werden Notarzteinsatzfahrzeuge (NEF), Verlegungsarzteinsatzfahrzeuge (VEF), Rettungswagen (RTW), Krankentransportwagen (KTW) und Rettungstransporthubschrauber (RTH). Als Rettungsmittel gelten zudem Intensivtransportwagen (ITW) und RTW für die Beförderung von adipösen Personen. Die Regelung sei bewusst offen gehalten worden, heißt es dazu in der Begründung des Gesetzentwurfs, da § 4 Abs. 3 keine abschließende Aufzählung enthalte.
Explizit ausgeschlossen von dieser Regelung sind allerdings Baby-NAW. Diese Fahrzeuge werden in Schleswig-Holstein offensichtlich für entbehrlich gehalten. In der Begründung des Gesetzentwurfs heißt es dazu: „Für Säuglinge sind keine Spezialfahrzeuge erforderlich, da die entscheidende Möglichkeit des Anschlusses von Inkubatoren bereits Standard (RTW DIN EN 1789) ist.“ Zurzeit existieren in Schleswig-Holstein zwei Baby-NAW, einer ist bei der Feuerwehr Kiel stationiert, einer bei der Feuerwehr Lübeck. Zum Entwurf des Rettungsdienstgesetzes werden zurzeit Anhörungen durchgeführt. Bis zum 15. November 2016 können noch entsprechende Stellungnahmen abgegeben werden.