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Keine Schutzhelme und kein 12-Kanal-EKG auf dem RTW

06.11.2017, 13:23 Uhr

Foto: A. Stöcher/ÖRK

Neue Rettungsdienst-Mindestausstattungsverordnung für Niederösterreich


In Niederösterreich ist am Freitag eine Rechtsvorschrift für die Mindestausstattung von Rettungsmitteln veröffentlicht worden, die zum 1. Dezember 2017 in Kraft treten wird. In der NÖ Rettungsdienst-Mindestausstattungsverordnung 2017 (NÖ RD-MAV) StF: LGBl. Nr. 82/2017 ist bei den Sanitätsfahrzeugen neben einem KTW und RTW sowie einem NEF erstmalig ein Rettungstransportwagen Typ C enthalten. Dabei handelt es sich allerdings nicht um ein Fahrzeug nach EN 1789 Typ C (Mobile Intensive Care Unit). Der österreichische RTW Typ C unterscheidet sich hinsichtlich der medizintechnischen Ausstattung in einigen Punkten vom RTW. So muss die stationäre Sauerstoffanlage über mindestens 4.000 l und die tragbare über mindestens 800 l verfügen. Auf dem RTW Typ C muss zudem eine „tragbare Einheit zur Intubation“ vorhanden sein, ein Pulsoxymeter mit SpCO-Messung (zumindest bei Anschaffung von Neugeräten), ein Kapnografiegerät und ein 6-Kanal-EKG-Überwachungsgerät (ein 12-Kanal-EKG ist nur auf dem NEF und dem Notarzthubschrauber (NAH) vorgeschrieben). Zudem sollen Artikel zum aktiven Wärmeerhalt, Schutzhelme mit Klarsichtvisier oder Schutzbrille und ein CO-Warngerät an Bord sein – davon zählt lediglich das Letztgenannte zur Standardausrüstung auf den RTW. Material für das Management des schwierigen Atemwegs inkl. Videolaryngoskop sowie Notfallbeatmungsgeräte sollen nur auf dem NEF und NAH verfügbar sein.

Als Mindestanforderungen an das eingesetzte Personal ist bei den KTW und RTW eine Rettungssanitäter-Ausbildung vorgeschrieben. In einem RTW Typ C, NEF und NAH muss mindestens eine Person über eine Ausbildung zum Notfallsanitäter verfügen. Sogenannte Einsatzfahrer müssen mindestens Rettungssanitäter sein und eine Lenkerberechtigung für das jeweilige Sanitätseinsatzfahrzeug sowie eine mindestens zweijährige Fahrpraxis mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen besitzen. Sollte diese noch nicht erfüllt sein, muss dem Unternehmen ein Gutachten eines verkehrspsychologischen Instituts vorgelegt werden, wonach die Eignung zum Lenken eines Sanitätseinsatzfahrzeuges gegeben ist.

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