Das Verwaltungsgericht Lüneburg hat am 29. Januar 2025 (6 A 55/24) entschieden, dass unbefristete Verträge, also insbesondere ewige Verträge, im Rettungsdienst rechtswidrig sind und gegen die Berufsfreiheit gewerblicher Anbieter verstoßen. Die Firma Falck Notfallrettung und Krankentransport GmbH hatte gegen den Landkreis Lüneburg geklagt, weil sie sich seit dem Jahr 2020 wiederholt um eine Beteiligung am Rettungsdienst bemüht hatte, aber nie berücksichtigt wurde. Der Landkreis hat den Rettungsdienst seit mehr als 30 Jahren ohne Wettbewerb ausschließlich an zwei Hilfsorganisationen vergeben (ASB Niedersachsen e.V. und DRK-Kreisverband Lüneburg e.V.). Dies stellte aus Sicht von Falck einen rechtswidrigen Marktausschluss dar.
Das VG Lüneburg hat nun entschieden, dass der Landkreis die Verträge mit ASB und DRK beenden muss und den Rettungsdienst nicht weiter ohne Wettbewerb vergeben darf. Er wird verpflichtet, ein offenes, transparentes und diskriminierungsfreies Verfahren durchzuführen, das auch gewerbliche Anbieter wie Falck berücksichtigt. Der Landkreis habe durch seine Vergabepraxis den Falck Rettungsdienst unrechtmäßig vom Markt ausgeschlossen, was eine „schwere Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Interessen“ von Falck sei und deren Berufsfreiheit nach Art. 12 Grundgesetz (GG) verletze.
Das VG Lüneburg hält zudem die Bereichsausnahme für Rettungsdienste nach § 107 Abs. 1 Nr. 4 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB) für Niedersachsen für nicht anwendbar. Diese Bereichsausnahme ermöglicht es, Rettungsdienste ohne GWB-Ausschreibung direkt an gemeinnützige Hilfsorganisationen zu vergeben. Das Gericht argumentierte, dass das Niedersächsische Rettungsdienstgesetz (NRettDG) keine ausdrückliche Bevorzugung gemeinnütziger Anbieter vorsieht und somit kein Grund für eine Ausnahme vom Vergaberecht besteht. Bisher haben das Oberlandesgericht Celle und andere Obergerichte die Bereichsausnahme anerkannt.
Der Landkreis Lüneburg hat noch die Möglichkeit, gegen das Urteil Berufung einzulegen.