Die rot-rote Landesregierung in Mecklenburg-Vorpommern hat bereits im Oktober 2025 einen „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Heilberufsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern und weiteren Gesundheitsrechts“ (Drucksache 8/5404) in den Landtag eingebracht, in dem auch eine Neuregelung zur ärztlichen Leichenschau im Bestattungsgesetz vorgesehen ist. Ärztinnen und Ärzten im Rettungsdienst soll künftig ermöglicht werden, im Einzelfall eine vollständige Leichenschau vorzunehmen – ohne dabei das Grundprinzip der vorrangigen Todesfeststellung aufzugeben. Ziel dieser Neuregelung ist eine rechtssichere und zugleich flexible Lösung, die sowohl der ärztlichen Verantwortung als auch der jederzeitigen Einsatzbereitschaft im Notfall gerecht werden soll. Die Durchführung im Rettungsdienst soll damit insgesamt praxistauglicher gestaltet werden.
Geändert werden soll § 3 Absatz 4 des Bestattungsgesetzes vom 3. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 617), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juli 2021 (GVOBl. M-V S. 1164, 1326). Dieser soll zukünftig lauten: „Im Notfalldienst tätige Ärztinnen oder Ärzte können sich auf die Feststellung des Todes, des Todeszeitpunktes und der äußeren Umstände beschränken, wenn sie durch eine vollständige Leichenschau an der vorschriftsmäßigen Aufgabenwahrnehmung im Notfalldienst gehindert würden und unmittelbar dafür sorgen, dass eine andere Ärztin oder ein anderer Arzt eine vollständige Leichenschau durchführt. Über die Feststellungen nach Satz 1 haben die Ärztinnen und Ärzte unverzüglich eine Bescheinigung auszustellen.“ Ergänzt werden soll der Paragraf durch einen fünften Absatz: „Im Rettungsdienst tätige Ärztinnen oder Ärzte können eine vollständige Leichenschau durchführen, sofern dies mit den vorrangigen Aufgaben im Einsatz vereinbar und im konkreten Fall zumutbar ist. Andernfalls haben sie sich auf die Feststellung des Todes, des Todeszeitpunktes und der äußeren Umstände zu beschränken und müssen unmittelbar eine Person nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 oder die Polizei verständigen, damit die Durchführung der vollständigen Leichenschau veranlasst wird. Über die Feststellungen nach Satz 2 haben Ärztinnen und Ärzte unverzüglich eine Bescheinigung auszustellen.“
In der Begründung dazu heißt es, dass das Konzept der bisherigen Rechtslage, wonach sich die im Rettungsdienst tätigen Ärzte grundsätzlich auf die Feststellung des Todes, des Todeszeitpunktes und der äußeren Umstände beschränken sollen, erhalten bleiben soll, um ihre Einsatzbereitschaft für Notfälle nicht zu gefährden. Die neu geschaffene Möglichkeit, im Einzelfall eine vollständige Leichenschau durchführen zu können, soll das fachliche Ermessen der im Rettungsdienst tätigen Ärzte stärken und zugleich den Erfordernissen einer ressourcenschonenden und effektiven Einsatzabwicklung Rechnung tragen.

