Inzwischen einhellige Meinung und jetzt auch wieder von einem Oberlandesgericht bestätigt ist, dass ein im Rettungsdienst tätig werdender Notarzt ein öffentliches Amt ausübt. Damit haftet für Behandlungsfehler die Körperschaft nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG (Amtshaftung), in deren Dienst der handelnde Amtsträger, also der Notarzt, steht.
Während in Thüringen gem. § 7 Abs. 1 ThürRettG die Sicherstellung der notärztlichen Versorgung im bodengebundenen Rettungsdienst ausdrücklich der dann auch haftenden Kassenärztlichen Vereinigung zugewiesen ist (so auch BGH, Urteil vom 12. Januar 2017 – III ZR 312/16), fehlt nach Ansicht des 4. Zivilsenats beim Oberlandesgericht Dresden eine solche Zuweisung im sächsischen Rettungsdienstgesetz. Der in § 28 SächsBRKG den Kassenärztlichen Vereinigungen zugeschriebene Auftrag – nur – zur Sicherstellung der Notarztversorgung lasse die auch den Notarzteinsatz umfassende Verantwortung für die eigentliche Notfallversorgung bei dem in § 3 SächsBRKG bestimmten Aufgabenträger (Rettungszweckverbände und die Landkreise und kreisfreien Städte, die sich nicht zu einem Rettungszweckverband zusammengeschlossen haben) unberührt (so OLG Dresden, Urteil vom 14. Februar 2017 – 4 U 1256/16).

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