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Notarzt- und Rettungsdienst eigenständiges Leistungssegment

13.12.2006, 10:05 Uhr

Foto: R. Schnelle

Mit einem neu zu schaffenden § 38a „Leistungen des Notarzt- und des Rettungsdienstes“ soll der Bundesrat am Freitag auch bestehende Regelungslücken und Unwirtschaftlichkeitspotenziale beseitigen. Dies sehen die gemeinsamen Empfehlungen des Gesundheitsausschusses, des Finanzausschusses, des Ausschusses für Innere Angelegenheiten, des Ausschusses für Kulturfragen und des Wirtschaftsausschusses vor, über die wir gestern an dieser Stelle berichtet haben.

Durch die bisherige Rechtslage, nach der der Rettungsdienst allein von den Vorschriften über die Fahrkosten erfasst wird, ist ein Transportvorgang Abrechnungsvoraussetzung und führe insbesondere in der Notfallrettung dazu, dass in vielen Fällen medizinisch nicht zwingend notwendige Transporte vorgenommen würden, um präklinisch erbrachte medizinische Leistungen überhaupt abrechnen zu können. Die Folge seien unnötige Krankenhauseinweisungen. Die im Krankenhaus entstehenden Kosten seien vermeidbar, wenn die medizinische Leistung der Notfallversorgung separat abrechenbar sei. Eine differenziertere Abrechnung des Rettungsdienstes werde durch die vorgesehene Normierung eines eigenen Leistungsbereichs „Notarzt- und Rettungsdienst“ erreicht. Zudem werde mit der ausdrücklichen Erwähnung auch des Notarztdienstes in der neuen Nummer 5a des § 27 sowie in dem neu geschaffenen § 38a auch die derzeit bestehende Unklarheit hinsichtlich der Abrechnung der ärztlichen Leistung im Rettungsdienst beseitigt.

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