Nordrhein-Westfalen hat eine neue Regelung zur grenzüberschreitenden Gefahrenabwehr getroffen: Niederländische und belgische Einsatzfahrzeuge dürfen künftig auf dem kürzesten Weg zu einem Einsatzort im eigenen Land Sonderrechte im deutschen Straßenverkehr in Anspruch nehmen, also auch während der Durchfahrt durch NRW mit Blaulicht und Sondersignal fahren.
Bislang fehlte dafür eine klare Rechtsgrundlage. Zwar erlaubt § 35 StVO deutschen Feuerwehren und Rettungsdiensten Sonderrechte, eine ausdrückliche Regelung für ausländische Einsatzkräfte gab es jedoch nicht. Auch der bisherige sog. Blaulichterlass von 2004 erfasste lediglich grenzüberschreitende Hilfeleistungen auf Anforderung in NRW, nicht aber reine Durchfahrten. Anlass für die Neuregelung waren vermehrte Anfragen aus der Praxis, u.a. von der Bezirksregierung Düsseldorf und Vertretern niederländischer Feuerwehren.
Der neue Erlass, den das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr, das Innenministerium sowie das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales gemeinsam erarbeitet haben, schafft nun Rechtssicherheit. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Sonderrechte ist die Einhaltung der Regelungen des Blaulichterlasses. Einsatzfahrzeuge aus NRW können im Gegenzug bereits heute mit Sonderrechten niederländisches oder belgisches Gebiet durchqueren.

