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Posttraumatische Belastungsstörung als Berufskrankheit anerkennungsfähig

22.06.2023, 16:34 Uhr

Foto: K. von Frieling

Entscheidung des Bundessozialgerichts zugunsten eines Rettungssanitäters


Der 2. Senat des Bundessozialgerichts in Kassel hat heute entschieden, dass eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) bei Rettungssanitätern als „Wie-Berufskrankheit“ anerkannt werden, auch wenn die PTBS nicht zu den in der Berufskrankheiten-Verordnung aufgezählten Berufskrankheiten gehört (Aktenzeichen B 2 U 11/20 R). Damit wurde erstmals in der Geschichte der gesetzlichen Unfallversicherung eine psychische Erkrankung als Berufskrankheit anerkennen.

Verhandelt wurde der Fall eines 1966 geborenen DRK-Rettungssanitäters aus dem baden-württembergischen Landkreis Esslingen, der in seinem Job viele traumatisierende Ereignisse erlebt hat (u.a. 2009 Amoklauf in Winnenden und Wendlingen sowie 2014 Suizid durch Selbstenthauptung). Im Jahr 2016 ist bei ihm eine PTBS festgestellt worden. Die Unfallversicherung Bund und Bahn wollte dies nicht als Berufskrankheit anerkennen. Eine PTBS war bisher nicht in der Berufskrankheitenliste aufgeführt und sei auch nicht als „Wie-Berufskrankheit“ anzuerkennen, so die Argumentation.

Anders als die Vorinstanzen hat das Bundessozialgericht entschieden, dass eine Posttraumatische Belastungsstörung bei Rettungssanitätern als „Wie-Berufskrankheit“ anerkannt werden kann. Rettungssanitäter seien während ihrer Arbeitszeit einem erhöhten Risiko der Konfrontation mit traumatisierenden Ereignissen ausgesetzt, heißt es in der Begründung. Diese Einwirkungen seien abstrakt-generell nach dem Stand der Wissenschaft Ursache einer PTBS. Dieser Ursachenzusammenhang ergebe sich aus den international anerkannten Diagnosesystemen, insbesondere dem Statistischen Manual Psychischer Störungen der Amerikanischen Psychiatrischen Vereinigung (DSM), sowie den Leitlinien der wissenschaftlich-medizinischen Fachgesellschaften. Ob beim Kläger tatsächlich eine PTBS vorliege, die auf seine Tätigkeit als Rettungssanitäter zurückzuführen sei, bedürfe indes noch weiterer Feststellungen, sodass die Sache an das Landessozialgericht zurückzuverweisen sei.




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