S+K Verlag
Der einzige Fachverlag für
Notfallmedizin in Deutschland.
Bücher, Zeitschriften und Nachrichten
rund um das Thema Rettungsdienst.

Rettungsdienst soll als eigenständiger Leistungsbereich definiert werden

10.01.2020, 09:09 Uhr

Foto: S. Drolshagen

Überarbeiteter Gesetzentwurf zur Reform der Notfallversorgung


Künftig sollen nach dem Willen des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) die Notrufnummer 112 und die Telefonnummer des Kassenärztlichen Notdienstes 116117 in „Gemeinsamen Notfallleitsystemen“ (GNL) auflaufen. Wie es im Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Reform der Notfallversorgung“ heißt, käme diesen GNL, die rund um die Uhr erreichbar sein sollen, „die zentrale telefonische Lotsenfunktion der integrierten medizinischen Notfallversorgung“ zu. Konkret bedeutet dies, dass über die Notfallleitsysteme die Notfallrettung, die Krankentransporte, die telemedizinische sowie die notdienstliche Versorgung durch Kassenärzte disponiert werden sollen. Damit wäre ein zentraler Punkt erfüllt, den Experten bereits seit geraumer Zeit empfehlen, nämlich die Anrufe unter den beiden medizinischen Notrufnummern in einer gemeinsamen Koordinierungsstelle entgegennehmen zu lassen. Zweiter Punkt des Gesetzentwurfs ist die verpflichtende Schaffung von „Integrierten Notfallzentren“ (INZ) „an dafür geeigneten Krankenhausstandorten“. Die Einrichtung solcher INZ wird ebenfalls von Experten gefordert. Sie sollen Notfallpatienten in der Klinik künftig als erste Anlaufstelle dienen. Dort wird dann eine erste Sichtung vorgenommen und entschieden, ob der Patient ambulant behandelt werden kann oder stationär aufgenommen werden muss. Herrschte über die Sinnhaftigkeit solcher INZ bislang auch Einigkeit, so gab es unterschiedliche Vorstellungen über deren Betrieb. Nach dem Plan des BMG sollen die INZ nun gemeinsam von den Krankenhäusern und den Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) „unter fachlicher Leitung der jeweiligen KV“ betrieben werden.

Den dritten wesentlichen Punkt des Gesetzentwurfs bildet schließlich die Neudefinition des Rettungsdienstes als eigenständiger Leistungsbereich der gesetzlichen Krankenversicherung. Das Ministerium würde damit einer Forderung entsprechen, die schon seit längerem von den am Rettungsdienst beteiligten Organisationen, aber auch den Ländern erhoben wird: „Die medizinische Notfallversorgung der Rettungsdienste der Länder wird als eigenständige Leistung der medizinischen Notfallrettung anerkannt und unabhängig von der Inanspruchnahme anderer Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung gewährt.“
Mit dem Gesetzesentwurf sieht sich das Bundesgesundheitsministerium auf dem Weg hin zum Aufbau eines Systems der integrierten Notfallversorgung in Deutschland, das vor allem auch die Rolle des Rettungsdienstes unterstreicht: „Ein neues System muss auch den Rettungsdienst entlasten, der die zentrale Rolle bei der Ersteinschätzung und Erstversorgung von Notfällen und dem Transport in die gebotene Weiterversorgung hat.“ Die finanziellen Auswirkungen der Umstrukturierung beurteilt das BMG als vergleichsweise gering. So sollen z.B. der gesetzlichen Krankenversicherung für die Rettungsleitstellen (112) und für die Leistungserbringer des Kassenärztlichen Notdienstes (116117) nur einmalige Kosten in Höhe von 25 Mio. Euro entstehen, „die im Rahmen eines Umlageverfahrens über den Spitzenverband Bund der Krankenkassen zur Verfügung gestellt werden.“ Weitere Kosten liegen nach den Berechnungen des Ministeriums weit unter diesem Betrag. (POG)

Stumpf + Kossendey Verlag, 2024
KontaktRSS Datenschutz Impressum