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Rettungsdienst-Vergabe in Schleswig-Flensburg unwirksam

31.08.2015, 15:35 Uhr

Foto: Falck

Grund ist unterbliebene öffentliche Ausschreibung

Der an das DRK erteilte Auftrag, Rettungsdienstleistungen im zusätzlichen Umfang von 49 Rettungsmittelwochenstunden zu erbringen – vom Kreis als „Aufstockung“ bezeichnet – ist nach dem am 28. August 2015 verkündeten Beschluss des Vergabesenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (OLG) von Anfang an unwirksam. Der Kreis Schleswig-Flensburg durfte die Durchführung zusätzlicher Rettungsdienstleistungen im Kreisgebiet nicht ohne eine öffentliche Ausschreibung an das DRK vergeben.

Der DRK-Kreisverband ist seit 1978 mit der Durchführung von Rettungsdienstleistungen im Kreisgebiet Schleswig-Flensburg beauftragt. Nach einem von dem Kreis eingeholten Gutachten aus dem Sommer 2012 bestand ein Mehrbedarf an Rettungsmittelwochenstunden. Im Jahr 2012 gab der Kreis Schleswig-Flensburg dem DRK auf, den Umfang der Rettungsmittelwochenstunden um „zunächst“ 194 Stunden zu erhöhen. Die Falck Rettungsdienst GmbH hatte sich gegen diese „Aufstockung“ gewandt, war aber daran gescheitert, dass sie die vergaberechtliche Nachprüfung zu spät beantragt hatte (Az. 1 Verg 1/14) (wir berichteten hier). So beschloss der Kreistag im Dezember 2014, dem DRK weitere 49 Rettungsmittelwochenstunden zu übertragen. Die „Aufstockung“ betrifft ein Volumen von ca. 115.000 Euro pro Jahr und ist unbefristet in die Zukunft erfolgt. Daraufhin beantrage Falck die vergaberechtliche Nachprüfung gegen die Erhöhung um 49 Rettungsmittelwochenstunden.

Dies hatte Erfolg: Mit der „Aufstockung“ durch das Schreiben des Kreises Schleswig-Flensburg an das DRK vom 22. Dezember 2014 war ein öffentlicher Auftrag erteilt worden, ohne dass ein rechtlich erforderliches Vergabeverfahren durchgeführt worden ist. Das führt zur Unwirksamkeit dieser „Aufstockung“. Diese hat das Auftragsvolumen in großem Umfang erweitert, was von den bestehenden Verträgen zwischen dem Kreis und dem DRK nicht abgedeckt ist und sich auch außerhalb einer üblichen „Schwankungsbreite“ des Umfangs der Rettungsdienstleistung bewegt. Insofern ist nicht nur auf die letzte, 2014 erfolgte „Aufstockung“ abzustellen, sondern auch auf die Ende 2012 erfolgte vorläufige „Aufstockung“. Der Gesamtumfang der „Aufstockungen“ der dem DRK übertragenen Rettungsdienstleistungen liegt bei knapp 16% und überschreitet damit das ursprüngliche Auftragsvolumen erheblich. Das steht einer „de-facto“-Vergabe an das DRK ohne Durchführung einer öffentlichen Ausschreibung entgegen (Az. 1 Verg 1/15).

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