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Rheinland-Pfalz ändert NEF-Besetzungsregelung

02.04.2025, 14:10 Uhr

Foto: P. Köhler/DRK

Reform des Rettungsdienstgesetzes heute Thema im Landtag


Im Landtag von Rheinland-Pfalz soll heute über eine Reform des Rettungsdienstgesetzes abgestimmt werden (Drucksache 18/11243). Die Novellierung war zum einen notwendig geworden, weil die EU-Mitgliedstaaten die Beantwortung von Notrufen an die einheitliche europäische Notfallrufnummer 112 „im Einklang mit den spezifischen Barrierefreiheitsanforderungen“ gewährleisten müssen. Zum anderen erfordert die landesweite Einführung des Telenotarztes gesetzliche Regelungen zur Planung, Übertragung und Finanzierung. Der Einsatz telemedizinischer Unterstützungsleistungen werde zukünftig in der präklinischen Notfallversorgung eine wertvolle Ergänzung darstellen, heißt es in dem Gesetzentwurf. Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter dürften in bestimmten notfallmedizinischen Situationen eigenverantwortlich heilkundliche Maßnahmen durchführen, bis eine ärztliche, auch teleärztliche, Versorgung beginne. Durch die Echtzeit-Kommunikation und Vitaldatenübertragung an die Telenotarztzentrale sei eine unmittelbare Unterstützung des behandelnden Personals bei der Untersuchung, Überwachung und Behandlung der Patientinnen und Patienten durch die Telenotärztin oder den Telenotarzt möglich.

Mit dem Gesetzentwurf soll zudem dem Wunsch der Behörden entsprochen werden, zur Sicherstellung der rettungsdienstlichen Versorgung in bestimmten Ausnahmesituationen von der im Jahre 2020 neu eingeführten Regelung zur Besetzung der Fahrerin bzw. des Fahrers des Notarzteinsatzfahrzeuges abweichen zu können. Dazu sollen jetzt auch Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter zugelassen werden dürfen, wenn sie mindestens über 2.000 Stunden Einsatzerfahrung in der Notfallrettung verfügen. Ein Qualitätsverlust im Rettungsdienst werde durch das Herabsetzen der Qualifikationsanforderung nicht befürchtet, da es sich um eine Ausnahmeregelung zur Sicherstellung der rettungsdienstlichen Versorgung handele. Die Regelung sei dringend notwendig, um den örtlich zuständigen Rettungsdienstbehörden rechtssicheres Handeln in Ausnahmesituationen zur Sicherstellung der Besetzung von Fahrzeugen der Notfallrettung zu ermöglichen. Die eigentlich als NEF-Fahrer bzw. -Fahrerin vorgesehenen NotSan könnten dann als Teamleiter bzw. Teamleiterin auf dem RTW eingesetzt werden. 

Begrüßt wurde die Ausnahmeregelung bereits vom DRK-Landesverband Rheinland-Pfalz, den Verbänden der Gesetzlichen Krankenversicherung und dem Verband der Privaten Krankenversicherung. Ver.di hatte empfohlen, statt RettSan in solchen Ausnahmefällen RettAss einzusetzen, die besser ausgebildet seien und über mehr Einsatzerfahrung in der Notfallrettung verfügten. Dies wird von der Landesregierung abgelehnt, da seit zehn Jahren keine neuen RettAss in das Berufsleben eingetreten sind. So seien z.B. beim DRK im September 2023 landesweit nur noch ca. 120 Personen eingesetzt gewesen, die sich nicht zu NotSan qualifiziert hätten. Davon standen zudem 20 Personen kurz vor dem Renteneintritt und über ein Drittel sei über 60 Jahre alt. Bei den anderen Leistungserbringern seien zusammengefasst weniger als 20 nach RettAssG qualifizierte Personen nicht zu NotSan qualifiziert gewesen.

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