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Sachsen-Anhalt: Mindestausrüstungsverordnung für Feuerwehren

29.07.2009, 10:18 Uhr

Foto: H. Holder

Den Freiwilligen Feuerwehren Sachsen-Anhalts stehen durch die Gemeindegebietsreform bedeutsame Veränderungen bevor. Die kommunale Pflichtaufgabe Brandschutz geht auf die künftigen Einheits- und Verbandsgemeinden über. Bei der Vorstellung der neuen Verordnung über die Mindeststärke und -ausrüstung der Freiwilligen Feuerwehren, die in Kürze in Kraft tritt, sagte Innenminister Holger Hövelmann (SPD): „Was wir jetzt festlegen, ist nicht ,von oben‘ entstanden.“ Der Verordnungsentwurf entstand in einer Arbeitsgruppe von haupt- und ehrenamtlichen Brandschutzfachleuten, die ihre Ergebnisse drei Monate lang im Internet zur Diskussion stellte.

 

Ausgehend von einem Grundschutz (Mindestmaß an Personal und Ausstattung) wird der Brandschutzbedarf einer Gemeinde anhand der tatsächlich in den Gemeinden vorhandenen Risiken ermittelt und festgestellt (Risikoanalyse). Zur Bewältigung eines Brandes oder einer technischen Hilfeleistung muss die Einheits- oder Verbandsgemeinde innerhalb von 12 Minuten mindestens eine Gruppe (1:8) zum Einsatz bringen können. Die bisherige Mindestausrüstungsverordnung sah vor, dass mindestens eine Staffel (1:5) zum Einsatz kam. Die Mindestausstattung besteht aus einem Löschgruppenfahrzeug. In den neuen Einheits- oder Verbandsgemeinden ist schon jetzt regelmäßig jeweils mindestens eine Feuerwehr vorhanden, die bereits über eine Stützpunkt- oder Schwerpunktausstattung und damit über ein Löschgruppenfahrzeug verfügt.

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