Gestern hat das schleswig-holsteinische Kabinett in erster Befassung dem Entwurf einer Neufassung des Rettungsdienstgesetzes zugestimmt. Der vom Gesundheitsministerium eingebrachte Gesetzentwurf hat das Ziel, die Notfallversorgung durch landeseinheitlichere Vorgaben sowie eine stärkere Vernetzung und bessere Patientensteuerung längerfristig zu sichern und zu stärken. Der Gesetzentwurf geht nun in die Verbändeanhörung, bevor dem Landeskabinett und im Anschluss dem Landtag ein Entwurf nach der Anhörung zur Entscheidung vorgelegt wird.
Eine grundlegende Änderung der Neufassung des Rettungsdienstgesetzes ist, dass eine landeseinheitliche medizinische Einsatzkategorisierung eingeführt werden soll. Die aktuell sechs Integrierten Leitstellen Schleswig-Holsteins sollen damit zukünftig die Möglichkeit erhalten, auf Hilfeersuchen entsprechend der medizinischen Dringlichkeit reagieren zu können. Damit soll eine dem individuellen Hilfeersuchen angepasste Eintreffzeit eines geeigneten Rettungsmittels sichergestellt werden. Akut lebensbedrohliche Notfälle sollen als zukünftig höchste Einsatzkategorie auch weiterhin innerhalb von 12 min ab Rettungswache versorgt werden. Dies sei weiterhin der „Planungsmaßstab“ für die Rettungsdienstträger (Ausnahme sind wie bisher auch geografisch schwer zugängliche Orte). Patientinnen und Patienten, die einer niedrigeren Einsatzkategorie angehören, sollen von einem Rettungsmittel jedoch später erreicht werden können.
Die Integrierten Leitstellen sollen zukünftig rechtssicher und digital sektorenfremde Hilfeersuchen, die nicht rettungsdienstlich versorgt werden müssen, an geeignete medizinische Versorgungsbereiche wie z.B. an den ärztlichen Bereitschaftsdienst oder an die Akutpflege direkt und fallabschließend weitergeben können. Damit sollen auch die Notaufnahmen der Kliniken entlastet werden.
Als weitere Änderungen sieht der Gesetzentwurf u.a. vor, insbesondere im ländlichen Raum sogenannte Rettungsstandorte zu etablieren, von denen aus z.B. ein RTW starten kann, ohne dass dort eine vollständige Rettungswache steht. Innovationen in der rettungsdienstlichen Versorgung sollen zukünftig auf der Basis einer Experimentierklausel rechtssicher erprobt werden können und Leitstellen Ersthelferinnen und Ersthelfer zu einem Notfall hinzuziehen können, wenn diese in der Nähe sind und noch kein Rettungsmittel vor Ort ist. Auch die personellen, technischen und infrastrukturellen Anforderungen an die telemedizinische Einsatzunterstützung werden gesetzlich festgelegt. Zudem sollen neue Berufsausübungsregelungen für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter die Zusammenarbeit mit Notärztinnen und Notärzten klarer regeln. Die Kompetenzen der NotSan sollen besser genutzt werden, um die Versorgungsqualität insgesamt zu steigern und zugleich rettungsdienstliche und klinische Ressourcen zu entlasten.
In Schleswig-Holstein sollen zwei weitere Fahrzeugtypen eingeführt werden: das Rettungseinsatzfahrzeug (REF) und der Notfallkrankentransportwagen (NKTW). Und der Rettungsdienst soll künftig auch proaktiv agieren können (Stichwort vorbeugender Rettungsdienst) und für eine Versorgungsverbesserung z.B. den Sozialdienst hinzuziehen können.

