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Verfahren gegen Rettungsassistenten eingestellt

20.06.2016, 09:54 Uhr

Foto: P. Böhmer

Betäubungsmittelgabe durch Rettungsdienst bleibt strafbar

Wie die Anwaltskanzlei Steenberg mitteilt, ist das Verfahren gegen den Rettungsassistenten, der einem Notfallpatienten eigenverantwortlich Morphium verabreicht und daraufhin eine Selbstanzeige wegen Verstoßes gegen das BtMG bei der Staatsanwaltschaft Baden-Baden eingereicht hatte (wir berichteten hier), bereits einen Tag später eingestellt worden. In der Begründung habe die Staatsanwaltschaft aber klargestellt, dass die Verabreichung eines Betäubungsmittels durch einen Nicht-Arzt, wie dies in der Anzeige ausgeführt war, objektiv wie subjektiv den Straftatbestand des § 29 I Nr. 6 lit. a) Alt. 1 BtMG erfülle. Sie habe sich aber den Rechtsausführungen der Anwaltskanzlei angeschlossen, dass eine Rechtfertigung des konkreten Verstoßes gemäß § 34 StGB naheliege. Ob § 34 StGB als Rechtfertigung im konkreten Fall greife, lasse die Staatsanwaltschaft offen, da weitere Ermittlungen notwendig wären (Dauer des Transportes, andere medizinische Möglichkeiten). Die Staatsanwaltschaft habe zudem deutlich ausgeführt, dass „eine strafrechtliche Sanktionierung des Vorgangs ersichtlich verfehlt wäre“, da es dem Rettungsassistenten nicht auf eine „Demonstration eigener Machtbefugnisse“ angekommen sei, sondern er in guter Absicht dem Patienten geholfen habe.

Die Anwaltskanzlei Steenberg rät weiterhin von einer generalisierten Freigabe der Betäubungsmittel nach dem Motto „Wenn kein Notarzt vorhanden, dann ist eine Betäubungsmittelgabe frei“ ab. Auch wenn dies vereinzelt bereits geschehe, so dürfe durch die Tatsache, dass eine strafrechtliche Verantwortung nicht ausgeschlossen werden kann, die zivilrechtliche Haftung erheblich ausgeweitet werden. Zudem sei es hier um eine Einzelfallentscheidung gegangen. Im konkreten Fall habe sehr viel dafür gesprochen, das beeinträchtigte Rechtsgut „Schutz der Bevölkerung vor einem Missbrauch von Betäubungsmitteln und eine kontrollierte Abgabe von entsprechenden Arzneimitteln durch einen vorgegebenen Personenkreis“ hinter dem von dem Rettungsassistenten bezweckten Schutz der Gesundheit seines Patienten zurücktreten zu lassen (insbesondere die Tatsache, dass der Rettungsassistent in der Schweiz eine ärztlich geprüfte und freigegebene Kompetenz der eigenverantwortlichen Gabe von 20 mg Morphium innehat). Diese Voraussetzungen würden jedoch in jedem einzelnen Fall zu prüfen sein: „Wenn bereits das Kriterium der hundertfachen Anwendung des konkreten Medikaments wegfällt, so könnte der Sachverhalt bereits anders bewertet werden.“

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