S+K Verlag
Der einzige Fachverlag für
Notfallmedizin in Deutschland.
Bücher, Zeitschriften und Nachrichten
rund um das Thema Rettungsdienst.

Verfassungsbeschwerde der Steiger-Stiftung abgelehnt

02.10.2025, 12:49 Uhr

Organisation fühlt sich trotzdem in ihrer Position bestätigt


Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat die Beschwerde der Björn-Steiger-Stiftung gegen die Bundesrepublik Deutschland und gegen das Land Baden-Württemberg, dass der Bund seiner Aufgabe, die Notfallversorgung der Bürgerinnen und Bürger sicherzustellen, nur unzureichend nachkomme, abgelehnt (1 BvR 656/25). Sie sei in weiten Teilen unzulässig und die Beschwerdeführer hätten die Anforderungen an die Begründung nicht erfüllt, heißt es darin. Eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Unterlassen sei nur zulässig, wenn der Gesetzgeber völlig untätig bleibe. Das sei hier aber nicht der Fall: Der Bundesgesetzgeber habe mit § 133 SGB V eine (wenn auch begrenzte) Regelung getroffen. Deshalb hätte die Beschwerde sich gegen diese Norm richten müssen. Die Steiger-Stiftung habe aber nicht dargelegt, warum § 133 SGB V nicht als gesetzgeberische Entscheidung zu werten sei. Auch warum der Bund eine Gesetzgebungskompetenz habe, sei nicht deutlich geworden. Zudem sieht das Bundesverfassungsgericht keine Beschwerdebefugnis der Stiftung in dieser Angelegenheit, da sich nur natürliche Personen auf das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit berufen könnten.

Der Kern der Beschwerde, die Verfassungskonformität des Rettungsdienstgesetzes Baden-Württemberg, bleibt jedoch offen und wird vom Bundesverfassungsgericht weiterhin geprüft. Das Gericht hat damit den wichtigsten Streitpunkt nicht entschieden und die grundlegenden verfassungsrechtlichen Fragen zur Organisation des Rettungsdienstes in Deutschland vorerst nicht abschließend geklärt. Dies wird von der Björn-Steiger-Stiftung in einer Pressemitteilung als „Bestätigung“ ihrer Position interpretiert, da das Gericht ihr Kernanliegen weiter anhängig lasse und damit die Debatte über bundesweit einheitliche Qualitäts- und Zeitvorgaben im Rettungsdienst offenhalte. Dass sie keine Beschwerdebefugnis habe, wird von der Stiftung weitgehend ignoriert.

Stumpf + Kossendey Verlag, 2025
Kontakt Datenschutz Impressum