„Und täglich grüßt das Murmeltier.“ Mit diesen Worten begann die Vorsitzende der Vergabekammer die mündliche Verhandlung in Sachen Ausschreibung Rettungsdienst der Stadt Dresden. Die Stadt Dresden wollte Rettungsdienstleistungen (wie andere Auftraggeber zuvor) abermals ohne ein förmliches Vergabeverfahren vergeben, wogegen sich ein privater Anbieter von Notfallrettungs- und Krankentransportleistungen erfolgreich wandte. Die Vergabekammer Leipzig hat mit Beschluss vom 6. März 2009, Aktenzeichen 1/SVK 001/09, dem Unternehmer Recht gegeben und die Stadt Dresden verpflichtet, die Vergabe im Rahmen eines förmlichen, gemeinschaftsrechtskonformen Vergabeverfahrens fortzusetzen. Die Vergabekammer betonte abermals, dass die vergaberechtlichen Vorschriften des GWB einzuhalten seien, eine Ausnahmebestimmung greife nicht. Im Wesentlichen berief sich die Vergabekammer auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Sie zeigte wenig Verständnis dafür, dass die Stadt Dresden die klare Rechtsprechung des Bundesgerichts zu ignorieren gedachte.
Gegenstand der Entscheidung waren auch die so genannten „vergabefremden“ Leistungen wie z.B. die Mitwirkung im Katastrophenschutz. Bemerkenswert deutlich und unter sorgfältiger Auswertung der Rechtsprechung hebt die ergangene Entscheidung hervor, dass die Vorgehensweise der Stadt Dresden „außerordentlich bedenklich erscheine“, mit der Mitwirkung im Katastrophenschutz in erheblichem Maße wirtschaftliche belastende Zugeständnisse ohne Gegenleistung abzuverlangen. Die ehrenamtliche Mitwirkung im Katastrophenschutz ist in dieser Form ein unzulässiges ungewöhnliches Wagnis i.S. der Verdingungsordnungen für Leistungen (VOL/A). Die Vergabestellen werden sich in Zukunft genau überlegen müssen, welche vergabefremden Kriterien wettbewerbskonform in Ausschreibungsbedingungen noch aufgenommen werden können.
Insgesamt werden jedoch alle Rettungsdienstleistungen in Sachsen neu ausgeschrieben werden müssen, wozu auch das Innenministerium in einem Rundschreiben mittlerweile rät. In diesem Zusammenhang warten alle Beteiligten noch auf die abschließende Entscheidung des OLG Dresden, die das Verfahren vom Bundesgerichtshof zur abschließenden Entscheidung zurückerhalten hat (RETTUNGSDIENST berichtete). Das OLG Dresden hat noch abschließend zu entscheiden, ob das „volle“ Vergaberecht Anwendung, oder ob eine Art „Vergaberecht light“ mit erleichterten Regeln gilt.