Zu dem am 28. Januar 2021 im Deutschen Bundestag verabschiedeten § 2a NotSanG stehen noch einige Fragen im Raum. Insbesondere geht es dabei um eine Formulierung: Was umfasst die im Gesetzestext genannte Anforderungen des „Beherrschens“ einer Maßnahme?
Die abgebildete tabellarische Übersicht befand sich damals im Entwurf zur Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäter. Auch wenn in dieser Verordnung letztlich auf den Abdruck einer detaillierten Begriffserklärung verzichtet wurde, wird sie etwa vom Bundesverband der Ärztlichen Leiter Rettungsdienst (BV ÄLRD) im sogenannten Pyramidenprozess weiter genutzt. Die Messlatte liegt beim „Beherrschen“ in jeglicher Hinsicht sehr hoch. Sie überspringen zu können, ist keinesfalls selbstverständlich, schon gar nicht im Alltag der präklinischen Notfalleinsätze.
Berrschen setzt somit sichere Handlungskompetenz voraus, wozu das Verstehen des Eingriffs nebst typischen Komplikationen (kognitiv) und das Vorhandensein der handwerklichen Routine nebst Bewältigungsstrategien für Komplikationsfälle gehören. Für die Einschätzung, ob man Routinier ist, finden sich für Ärzte häufig Richtzahlen, die aufgrund wissenschaftlicher Erfahrung die Mindestanzahl der bereits geübten und anschließend praktizierten Eingriffe in einem bestimmten Zeitraum unter bestimmten Umständen beschreiben. Die Anforderungen werden für Notfallsanitäter nicht niedriger ausfallen können, sodass entsprechende Vorgaben zu berücksichtigen sind.
Die gefeierten Erleichterungen nebst Rechtssicherheit sehe ich nicht. Mir ist kein Fall bekannt, in dem es zu einer strafrechtlichen Verfolgung eines Notfallsanitäters wegen Verstoßes gegen § 5 HeilPrG kam. Nur dafür wäre aber der immer wieder angeführte § 34 StGB im Rahmen des propagierten Heilkundevorbehalts, der unter den strengen Voraussetzungen des § 2a NotSanG nicht mehr gelten soll, einschlägig. Was die mit invasiven Maßnahmen einhergehenden Körperverletzungen angeht, kommt es sowieso entscheidend auf den Rechtfertigungsgrund der – mutmaßlichen – Einwilligung an.
Überdenken Sie folgende Fragen und schauen Sie sich gerne nochmals die verlinkte Stellungnahme an:
- Was macht ein Notfallsanitäter, der vom eintreffenden Notarzt in drei Minuten weiß, wenn der Patient innerhalb der nächsten 5 Minuten einen venösen Zugang benötigt?
- Was macht der Notfallsanitäter, der gelegentlich unter ärztlicher Aufsicht, gelegentlich alleine ein Analgetikum gegeben hat, wenn der Notarzt erst in 15 Minuten eintrifft und der Patient ihn um Schmerzlinderung anfleht?
- Was macht der erfahrene Notfallsanitäter, wenn der ÄLRD ausdrücklich die Applikation eines bestimmten Analgetikums, das der Notfallsanitäter allerdings für indiziert hält, verboten hat?
- Was macht der Notfallsanitäter, wenn der Patient darum bittet, von ihm und nicht dem anwesenden noch sehr jungen Notarzt einen i.v. Zugang gelegt zu bekommen?
- Was macht der erfahrene Notfallsanitäter, wenn der Patient eine zur Abwendung wesentlicher Folgeschäden indizierte invasive Maßnahme ablehnt?
- Was dürfen eigentlich die vielen ebenfalls zum Rettungsdienst gehörenden Rettungsassistenten und Rettungssanitäter?
Ralf Tries
ist Direktor des Amtsgerichts Montabaur, Rettungsassistent und RETTUNGSDIENST-Redaktionsmitglied