Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport hat mit dem Hessischen Ministerium für Soziales und Integration am 7. April dieses Jahres einen gemeinsamen Erlass für den Einsatz der Zivilschutz-Hubschrauber (ZSH) des Bundes im Katastrophenschutz und Rettungsdienst des Landes herausgegeben. In Hessen sind mit einer Zuweisungsverfügung des Bundesministeriums des Innern die ZSH „Christoph 2“ Frankfurt am Main und „Christoph 7“ Kassel für den Katastrophenschutz und die Luftrettung stationiert. In dem Erlass ist u.a. festgehalten, dass Bund und Länder ein Rahmenkonzept für den Einsatz der ZSH im Bevölkerungs- und Katastrophenschutz gemäß § 18 Abs. 3 Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz (ZSKG) erarbeiten. Darüber hinaus soll das Rahmenkonzept auch Empfehlungen von Mindeststandards für den Einsatz der ZSH in der Luftrettung beinhalten. Auch sind in dem Erlass die Aufgaben der ZSH im Katastrophenschutz (Führen, Erkunden, Überwachen und Lenken, Retten, Spüren aus der Luft sowie Lufttransport von Personal und Material) und im Rettungsdienst festgelegt (Primäreinsatz/-transport und Sekundärtransport, Transport von Medikamenten, Blutkonserven, Organen und medizinischen Geräten in dringenden Fällen).
Darüber hinaus beinhaltet die neue Einsatzregelung die Festlegung der Standorte, den Einsatzradius (50 – 70 km) und die Einsatzzeiten (von Sonnenaufgang, frühestens von sieben Uhr, bis Sonnenuntergang), die im Einzelfall bedingt durch Flugdienst- und Ruhezeiten beschränkt werden können. Die Zentralen Leitstellen (ILS) in Frankfurt am Main und Kassel übernehmen als Standortleitstellen die Führung der ZSH. Die ZSH können abgefordert werden durch die ILS, den Rettungsdienst, die Feuerwehr, den Katastrophenschutz und die Polizei sowie von Krankenhäusern und Ärzten. Die Entscheidung über den Einsatz der ZSH liegt bei der örtlich zuständigen Zentralen Leitstelle. Zur Einsatzdurchführung ist festgehalten, dass beim Einsatz eines ZSH die Standortleitstelle und die Funkstelle des Hubschraubers auf den Betriebskanal der anfordernden örtlichen ILS schalten, um den Anflug zu unterstützen. Nach der Beendigung des Einsatzes hat sich der ZSH bei der örtlichen ILS abzumelden und bei seiner Standortleitstelle wieder einsatzbereit zu melden.
Abschließend ist in dem Erlass auch die Kostenregelung festgehalten, wonach für den ZSH-Einsatz im Katastrophenschutz dessen Träger dem Land Hessen die Betriebskosten zu ersetzen hat. Für Einsätze der ZSH im Luftrettungsdienst werden die gesamten Kosten (Betriebs- und Materialkosten des Luftrettungszentrums sowie Personal- und Verwaltungskosten) den Krankenkassen in Rechnung gestellt. Die Kostenabrechnung erfolgt durch das für die Luftrettung in Hessen zuständige Regierungspräsidium Gießen, als landesweite Durchführungsbehörde. (Scholl)