In gemeinsamen Sitzungen des Arbeitskreises „Rettungswesen, Notfallversorgung, Katastrophenmedizin“ der Ärztekammer Westfalen-Lippe und des Ausschusses „Rettungswesen“ der Ärztekammer Nordrhein wurde die in der Neufassung des Rettungsgesetzes (RettG) NRW vom 25. März 2015 geforderte Regelung zu Umfang und Inhalt der Pflichtfortbildung für Notärzte erarbeitet. Darüber hat das „Westfälische Ärzteblatt“ in der Juli-Ausgabe ausführlich berichtet und schreibt: „Die Zeiten, in denen es notärztlich Tätigen selbst überlassen war, sich für oder gegen eine regelmäßige Fortbildung im Rettungsdienst zu entscheiden, gehören mit der Verabschiedung des neuen Rettungsgesetzes NRW der Vergangenheit an.“
Zukünftig dürfen im öffentlichen Rettungsdienst nur noch Notärzte eingesetzt werden, die regelmäßig in einem zweijährigen Zeitraum mindestens 20 Punkte in notärztlichen Fortbildungen erwerben. Sicherstellen müssen dies die Ärztlichen Leitungen der Rettungsdienste. Der Nachweiszeitraum für Notärzte in NRW gilt seit dem 1. April 2016. „Die notärztliche Fortbildungspflicht“, heißt es im „Westfälischen Ärzteblatt“, „erreicht die Rettungsdienst-Systeme in der größten Qualitätsoffensive seit Jahrzehnten – der Einführung des Berufsbildes Notfallsanitäter/in. Gut ausgebildete Notfallsanitäterinnen und -sanitäter und gut fortgebildete Notärztinnen und Notärzte – das darf für den Rettungsdienst der Zukunft als vortreffliche Weichenstellung gesehen werden.“