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Gericht sieht Klärungsbedarf beim Notfallsanitätergesetz

23.08.2016, 13:19 Uhr

Foto: K. von Frieling

Was gilt als „Tätigkeit als Rettungsassistent“?

Das Verwaltungsgericht Freiburg hat eine Entscheidung veröffentlicht, die von grundsätzlicher Bedeutung für die Zulassung zu Notfallsanitäter-Ergänzungsprüfungen sein könnte (Aktenzeichen: 7 K 1149/15). Der Kläger, ein Rettungsassistent, promovierter Physiker und staatlich geprüfter Heilpraktiker, beantragte am 24. Mai 2014 die Zulassung zur Ergänzungsprüfung und legte als Nachweis seiner regelmäßigen Tätigkeit als Rettungsassistent zwei Bescheinigungen vor: die eines DRK-Ortsvereins für die Zeit vom 21. April 2008 bis zum 31. Januar 2013 und die eines Geschäftsführers einer Ambulanz-GmbH für die Zeit vom 14. November 2012 bis zum 31. März 2014. Im letztgenannten Zeitraum war er für diese Firma als Geschäftsführer für den Bereich Rettungsdienst verantwortlich.

Das Regierungspräsidium Karlsruhe lehnte den Antrag am 30. September 2014 ab. Die Nachweise seien nicht ausreichend, um Feststellungen zu Art und Umfang der Tätigkeit als Rettungsassistent treffen zu können. Daraufhin klagte der Mann am 17. Oktober 2014 und gab an, für den DRK-Ortsverein durchschnittlich 900 Stunden im Jahr ehrenamtlich als Rettungsassistent in einer Helfer-vor-Ort-Gruppe tätig gewesen zu sein. Im Rahmen seiner Tätigkeit als Geschäftsführer bei der Ambulanz-GmbH habe er durchschnittlich 80 bis 120 Stunden im Monat als Rettungsassistent im Krankentransport gearbeitet. Seinen Lebensunterhalt habe er in diesem Zeitraum nicht überwiegend aus den genannten Tätigkeiten finanziert. Seiner Meinung nach komme es letztlich entscheidend auf Art und Umfang der praktischen Tätigkeit als Rettungsassistent und nicht auf die Entgeltlichkeit derselben an.

Dieser Auffassung schloss sich das Verwaltungsgericht nicht an und lehnte die Klage als nicht begründet ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Zulassung zur Ergänzungsprüfung zum Notfallsanitäter, da er nicht den Nachweis erbracht habe, dass er vor dem 1. Januar 2014 fünf Jahre als Rettungsassistent tätig war. Unter „Tätigkeit als Rettungsassistent“ könne zwar grundsätzlich auch ehrenamtliches Engagement fallen, die ausgeübte Tätigkeit dürfe aber entweder die Qualifikation als Rettungsassistent von Rechts wegen voraussetzen oder nach Art, Umfang und Intensität nicht hinter dem Tätigkeitprofil eines beruflich, d. h. entgeltlich „als Rettungsassistent“ Beschäftigten zurückbleiben.

Eine Berufung lässt das Verwaltungsgericht Freiburg ausdrücklich zu. Denn die Frage, welche Anforderungen an die Tätigkeit als Rettungsassistent zu stellen sind, habe grundsätzliche Bedeutung und sei klärungsbedürftig. Ihre Beantwortung ergebe sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz und sei auch über den Einzelfall hinaus von Bedeutung. Allein beim Verwaltungsgericht Freiburg sei bereits ein weiteres Verfahren anhängig (7 K 1744/16), in dem es auf die Frage entscheidungserheblich ankomme.

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