S+K Verlag
Der einzige Fachverlag für
Notfallmedizin in Deutschland.
Bücher, Zeitschriften und Nachrichten
rund um das Thema Rettungsdienst.

Rettungsdienst-Arbeitsverträge müssen nicht übernommen werden

26.08.2016, 12:21 Uhr

Symbolfoto: J. Dommel/JUH

Bundesarbeitsgericht zum Betriebsübergang

Gestern hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt eine Grundsatzentscheidung zu Betriebsübergängen bei Rettungsdiensten gefällt (Aktenzeichen 8 AZR 53/15). Geklagt hatte eine Rettungsassistentin, die seit April 2001 bei einer Hilfsorganisation arbeitete, die für den Landkreis Mansfeld-Südharz den Rettungsdienst durchführte. 2010 entschied sich der Kreis, den Rettungsdienst ab Juni 2011 selbst durchzuführen, schrieb die Stellen des Rettungsdienstes neu aus und schaffte eigene Rettungsfahrzeuge an (5 RTW, einen KTW und ein NEF). Die bisher bei der Hilfsorganisation beschäftigten 41 Rettungsdienst-Mitarbeiter wurden übernommen, zusätzlich wurden neue Kräfte eingestellt. Mit allen wurden Arbeitsverträge geschlossen, die eine Probezeit beinhalteten und sich auf den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) bezogen. Die neuen Fahrzeuge wurden am 1. Juni 2011 in Betrieb genommen, jene der Hilfsorganisation übernahm der Landkreis – im Gegensatz zu den Einrichtungsgegenständen – nicht.

Mit den neuen Arbeitsverträgen zeigte sich die Rettungsassistentin nicht einverstanden. Sie war der Meinung, der Landkreis sei im Sinne des Betriebsübergangs nach § 613a BGB in die Rechte und Pflichten der Arbeitsverträge der Hilfsorganisation eingetreten und müsste diese auch einhalten. Diese beinhalteten in ihrem Falle Ansprüche auf eine höhere Vergütung und die Leistung von Beiträgen zur betrieblichen Altersversorgung (Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werks der Evangelischen Kirche in Deutschland – AVR). Das Arbeitsgericht Halle hatte der Klage stattgegeben (8 Ca 1237/12), das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt wies sie jedoch ab (4 Sa 274/13). Die Klägerin ging in Revision und scheiterte nun auch vor dem Bundesarbeitsgericht. Das Landesarbeitsgericht habe die Klage zu Recht abgewiesen, da die „wirtschaftliche Einheit ‚Rettungsdienst’ nach dem Inhaberwechsel ihre Identität nicht bewahrt hatte“. Ein Betriebs(teil)übergang nach § 613a Abs. 1 BGB liege nur vor, „wenn ein neuer Rechtsträger eine auf Dauer angelegte wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität“ fortführe. Es müssten „sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen im Rahmen einer Gesamtbewertung berücksichtigt werden, ohne dass Teilaspekte isoliert betrachtet werden“ dürften.

Stumpf + Kossendey Verlag, 2024
KontaktRSS Datenschutz Impressum