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Stichtagsregelung für Notfallsanitäter soll gestrichen werden

19.10.2016, 09:28 Uhr

Foto: K. von Frieling

Ausschuss Rettungswesen schlägt Gesetzesänderung vor

Eine der meistdiskutierten Passagen des Notfallsanitätergesetzes ist sicherlich die in § 32 Abs. 2 Satz 1 geregelte Übergangsvorschrift, derzufolge Rettungsassistenten eine Berufstätigkeit von mindestens fünf Jahren nachweisen müssen, um direkt zur Ergänzungsprüfung zugelassen zu werden. Der Ausschuss Rettungswesen hat auf seiner 99. Sitzung am 21. und 22. September 2016 in Potsdam beschlossen, dass genau dieser Passus überarbeitet werden soll. Die bisherige Formulierung „bei Inkrafttreten dieses Gesetzes“ soll gestrichen werden. Die umstrittene Stichtagsregelung würde damit komplett entfallen.

In der Begründung dazu heißt es, dass die Begrenzung auf den 31. Dezember 2013 für die Vollendung der fünfjährigen Berufserfahrung „so nicht nachvollziehbar“ sei. Rettungsassistenten, die zu diesem Stichtag noch keine fünf Jahre in dem Tätigkeitsfeld beschäftigt waren, würden in der Regel weiter in diesem Bereich arbeiten und sich mit jedem weiteren Beschäftigungstag weitere Berufserfahrung aneignen. Zwischen Rettungsassistenten, die am 31. Dezember 2013 oder solchen, die z.B. erst am 1. Juli 2016 über fünf Jahre Berufserfahrung verfügen, bestehe kein signifikanter Qualitätsunterschied. Ein Wegfall des Stichtagsbezuges sei daher dringend erforderlich.

Dies würde u.a. auch zu einer Entspannung bei der Personalsituation der Leistungserbringer im Rettungsdienst führen, „da die durch die ursprünglich vorgegebenen Weiterbildungsstunden (480/960) entstehenden, umfangreichen Personalausfallzeiten reduziert werden könnten“, sowie zu einem verminderten Kostenanstieg im Gesamtsystem. Der Vorschlag soll in Kürze dem Bundesgesundheitsministerium übermittelt werden.

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