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48 Stunden – dann ist Schluss

06.10.2004, 11:53 Uhr

Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zur Höchstarbeitszeit

„Bei Rettungssanitätern, die bei einem Rettungsdienst tätig sind, darf die wöchentliche Höchstarbeitszeit einschließlich der Arbeitsbereitschaftszeiten 48 Stunden nicht überschreiten. Von diesem Grundsatz kann nur abgewichen werden, wenn der Arbeitnehmer individuell, ausdrücklich und frei zustimmt.“ Dies teilte der „Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften“ in einer Pressemitteilung (Nr. 72/04) gestern mit. In den Rechtssachen C-397/01 bis C-403/01 hatten Herr Bernhard Pfeiffer und weitere Kläger mit dem DRK-Kreisverband Waldshut e.V. gegen die Veränderung ihrer Verträge und eine damit verbundene Erhöhung ihrer Arbeitszeit auf 49 Stunden gestritten. Das zuständige Arbeitsgericht Lörrach hatte das Verfahren ausgesetzt, um dem Europäischen Gerichtshof hierzu mehrere Fragen vorzulegen.

Fazit: Das vorlegende Gericht wird angewiesen alles zu tun, was in seiner Zuständigkeit liegt, um die Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit zu verhindern, die in der betreffenden Richtlinie auf 48 Stunden festgesetzt ist. Die Begründung ist in der Pressemitteilung nachzulesen (siehe Link).

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