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„Ärztlich tätig sein kann und darf nur der Arzt“

11.10.2019, 09:00 Uhr

Foto: R. Schnelle

Chirurgische Fachgesellschaften gegen Änderung des Notfallsanitätergesetzes


Vor der heutigen Bundesrat-Plenarsitzung, in der es u.a. um den Entwurf zur Änderung des Notfallsanitätergesetzes gehen wird (wir berichteten hier), haben sich die Deutsche Gesellschaft für Orthopädie und Unfallchirurgie (DGOU) in Abstimmung mit der Deutschen Gesellschaft für Chirurgie (DGCH), dem Berufsverband für Orthopädie und Unfallchirurgie (BVOU) und dem Berufsverband Deutscher Chirurgen (BDC) in einer Stellungnahme gegen die eigenständige Durchführung von invasiven Maßnahmen durch Notfallsanitäter ausgesprochen. Während sie die Bedeutung gut ausgebildeter Notfallsanitäter ausdrücklich bejahen, lehnen sie die Substitution ärztlicher Leistung gerade im Kontext einer Notfallsituation deutlich ab. Im Rahmen der Daseinsvorsorge könne vom Staat erwartet werden, „eine ausreichende Struktur in der Notfallversorgung mit Notärzten, Notdienst tuenden Ärzten und Notaufnahmen der Krankenhäuser zu schaffen und zu unterhalten.“

In einer schriftlichen Stellungnahme vom 24. September 2019 begrüßen die Organisationen gegenüber dem Gesundheitsministerium eine klare Regelung des Tätigkeitsspektrums der Notfallsanitäter. Man habe sich aber schon bei Inkrafttreten des Notfallsanitätergesetzes dagegen ausgesprochen, dass Notfallsanitäter eigenverantwortlich medizinische Maßnahmen bei der Erstversorgung im Notfalleinsatz durchführen und dabei auch invasive Maßnahmen anwenden. Es wurde befürchtet, dass sich dahinter eine „Mogelpackung“ verberge, „um Geldmangel im Rettungsdienst und den Mangel an verfügbaren Notärzten für die jeweiligen Notarztstandorte zu kompensieren.“ Man plädiere hingegen für eine qualifizierte Teamarbeit zwischen Notarzt und Notfallsanitäter, um Schwerverletzte bestmöglich zu versorgen.

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