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Anspruch nicht „vollumfänglich“ erfüllt

17.07.2013, 12:42 Uhr

Foto: DRK-LV Rheinland-Pfalz

DRK-Stellungnahme zum NotSan-APrV

Nach Abstimmung mit seinen Landesverbänden und Schulen sowie mit den Partnerorganisationen ASB, DLRG, JUH und MHD hat das Deutsche Rote Kreuz (DRK) Stellung bezogen zum Entwurf der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäter (NotSan-APrV). „Grundsätzlich“, so heißt es darin, „sprechen wir uns für eine differenzierte Ausbildungs- und Prüfungsverordnung aus, die es ermöglicht, die bisherigen, eher rudimentären Kataloge zu den für Rettungsassistenten zulässigen Tätigkeiten im Rahmen der Delegation und auch der Substitution für den Notfallsanitäter zu konkretisieren und zu erweitern.“ Der vorliegende Entwurf lasse zwar die Absicht erkennen, die Schüler durch zeitgemäße und zielführende Ansätze auf den praktischen Einsatz vorzubereiten, „trägt diesen jedoch noch nicht vollumfänglich Rechnung.“

Das DRK regt daher an, den zur Umsetzung des Europäischen Qualitätsrahmens (EQR) vereinbarten Deutschen Qualitätsrahmen (DQR) zu verwenden, insbesondere, was die in der Liste der zugeordneten Qualifikationen vereinbarten Kompetenzbeschreibungen anbelange: „Die Lernziele sollten so beschrieben werden, dass diese möglichst wortgleich mit den in § 4 Abs. 2 Nummer 1 bis 3 gelisteten Aufgaben übereinstimmen.“

In juristischer Hinsicht sieht das Rote Kreuz durch die Einführung von NotSanG und NotSanAPrV im Vergleich zum früheren RettAssG keine haftungs- und strafrechtlichen Änderungen: „Auch für den Notfallsanitäter verbleibt es weiterhin bei der Situation, dass er rein faktisch gefordert ist, heilkundliche, insbesondere lebensrettende Maßnahmen am Patienten durchzuführen, ohne hierzu gesetzlich konkret ermächtigt zu sein, jedoch mit der Gewissheit, dass bei einer Durchführung der Tätigkeiten im Rahmen seiner persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten lege artis gemäß den Inhalten seiner Ausbildung ihm hieraus keine rechtlichen Nachteile erwachsen.“ (POG)

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