S+K Verlag
Der einzige Fachverlag für
Notfallmedizin in Deutschland.
Bücher, Zeitschriften und Nachrichten
rund um das Thema Rettungsdienst.

Auch Bayern will Bereichsausnahme im Rettungsdienstgesetz verankern

06.05.2021, 16:35 Uhr

Foto: BRK

Staatsregierung bringt Novellierung auf den Weg


Im bayerischen Rettungsdienst soll künftig die sogenannte Bereichsausnahme angewendet werden können. Dies sieht eine Änderung des bestehenden Rettungsdienstgesetzes sowie des Bayerischen Krankenhausgesetzes vor, die jetzt von der Staatsregierung auf den Weg gebracht wurde. Das Innenministerium in München begründet diesen Schritt mit den sich „verändernden gesellschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen“ und den „erheblichen Zuwächsen bei den Einsatzzahlen“. Diesen Herausforderungen müsse mit neuen Konzepten geantwortet werden. Die Digitalisierung biete dabei besondere Chancen, die es anlässlich dieses Gesetzgebungsverfahrens zu nutzen gelte. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte mit Urteil vom 21. März 2019 (Rechtssache C-465/17) entschieden, dass sowohl bei der öffentlichen Auftragsvergabe für die Betreuung und Versorgung von Notfallpatienten in einem Rettungswagen als auch bei der Vergabe des qualifizierten Krankentransports eine Ausnahme von dem vorgeschriebenen europaweiten Vergabeverfahrens möglich ist, wenn die Leistungen von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden. Bisher ist dies im Freistaat nicht möglich, da gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 1 des Rettungsdienstgesetzes mit der Durchführung von Notfallrettung, arztbegleitetem Patiententransport und Krankentransport ausschließlich freiwillige Hilfsorganisationen oder private Unternehmen beauftragt werden können.

Nach dem Änderungsgesetz erfolgt die Vergabe von rettungsdienstlichen Leistungen gemäß § 107 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen an gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen. Zu den weiteren Neuregelungen zählen vor allem die Verknüpfung der Vergabe rettungsdienstlicher Leistungen mit der Einhaltung allgemein anerkannter „Compliance-Standards“ bei den Durchführenden sowie die Einführung des Telenotarztes in Bayern. Hinzu kommen die Errichtung eines Notfallregisters (NFR), die Anpassung fachlicher Qualifikationsanforderungen bei der Fahrzeugbesetzung und die Einführung eines „Verlegungsrettungswagens“ im arztbegleiteten Patiententransport. Das NFR benötigt voraussichtlich drei neue staatliche Stellen im Rettungsdienst. Die Kommunen treffen allenfalls geringe finanziellen Mehrbelastungen in den Fällen, in denen sie Träger von Krankenhäusern und meldepflichtig gegenüber dem NFR sind. Anders verhält es sich nach Auskunft des Ministeriums beim Telenotarzt: „Durch seine Einführung werden den Sozialversicherungsträgern als Kostenträgern des Rettungsdienstes Investitions- und Betriebskosten in Höhe eines niedrigen zweistelligen Millionenbetrags pro Jahr entstehen.“ Gleichzeitig soll der Telenotarzt diese Kosten aber an anderer Stelle zumindest zum Teil kompensieren. (POG)

Stumpf + Kossendey Verlag, 2024
KontaktRSS Datenschutz Impressum