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Bayern will mindestens Rettungssanitäter als RTW-Fahrer

07.12.2021, 11:51 Uhr

Foto: BRK-Kreisverband Berchtesgadener Land

Telenotarzt und Notfallregister sollen ins Rettungsdienstgesetz aufgenommen werden


Am morgigen Mittwoch steht die erste Lesung zum Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes und des Bayerischen Krankenhausgesetzes auf der Tagesordnung des Landtags. Damit soll in Zukunft u.a. die Durchführung der Bereichsausnahme ermöglicht werden. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte bereits mit Urteil vom 21. März 2019 (Rechtssache C-465/17) die Anwendung der Bereichsausnahme bei der Vergabe rettungsdienstlicher Leistungen für zulässig erklärt, wenn der Auftrag an gemeinnützige Organisationen geht. Eine europaweite Ausschreibung wäre dann nicht mehr nötig. In Bayern war die Bereichsausnahme bislang allerdings trotzdem nicht möglich, weil gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 1 BayRDG Notfallrettung, arztbegleiteter Patiententransport und Krankentransport von freiwilligen Hilfsorganisationen oder Privatunternehmen betrieben werden, was nicht der Anforderung einer Gemeinnützigkeit im Sinne der EuGH-Rechtsprechung ermöglicht. Gebildet werden sollen die notwendigen gemeinnützigen Organisationen auf Basis der bestehenden Durchführenden des Rettungsdienstes – ein Prozess, der bis 2024/25 dauern wird.

Wie die Staatsregierung in ihrem Gesetzentwurf (Drucksache 18/19306 vom 1. Dezember 2021) weiter erläutert, umfasst die beabsichtigte RDG-Novellierung auch noch andere Neuregelungen. Dazu gehören die Verknüpfung der Vergabe rettungsdienstlicher Leistungen mit der Einhaltung allgemein anerkannter Compliance-Regeln bei den durchführenden Organisationen, die Einführung des Telenotarztes in Bayern, die Einrichtung eines Notfallregisters (NFR), die Anpassung fachlicher Qualifikationsanforderungen bei der Fahrzeugbesetzung und die Einführung eines sogenannten Verlegungsrettungswagens im arztbegleiteten Patiententransport.

Die durch die Novellierung verursachten Kosten sind überschaubar. Für den Aufbau des NFR ergeben sich 2,2 Mio. Euro Investitionskosten, die vom Freistaat übernommen werden. Für den neuen Telenotarzt werden Investitionskosten in Höhe „eines zweistelligen Millionenbetrages“ erforderlich zuzüglich 600.000 Euro Betriebskosten jährlich. Ziel des Notfallregisters, das schrittweise aufgebaut werden wird, ist es nach Auskunft der Landesregierung in München, „die erforderliche Datengrundlage für ein Qualitätsmanagement“ sowie eine Planung der notfallmedizinischen Versorgung in Zukunft zu schaffen. Die Notfalldaten werden Rettungsdienste und Krankenhäuser liefern. Meldepflichtig auf diesem Gebiet werden dann die ILS, die Durchführenden des Rettungsdienstes, bestimmte Krankenhäuser, die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns und die Betreiber der Telenotarztstandorte sein. Federführend bei der Auswertung der Datensätze sind das Innenministerium in München als die oberste Rettungsdienstbehörde im Freistaat, die ÄLRD sowie Bezirksbeauftragte und Landesbeauftragter. Der bereits in einem Pilotprojekt erfolgreich erprobte Telenotarzt soll durch das neue RDG für die bayernweite Einführung auf eine feste gesetzliche Grundlage gestellt werden. Setzt der Gesetzgeber bei NFR und Telenotarzt voll auf die Möglichkeiten der Digitalisierung, geht es bei der „Anpassung der Qualifikationsanforderungen“ ums Personal: Vom Fahrer eines Rettungswagens wird künftig mehr an medizinischer Qualifikation verlangt werden (mindestens Rettungssanitäter), „sonstige geeignete Personen“ sind nur noch bis einschließlich 31. Dezember 2025 zugelassen. Das Personal von „Fahrzeugen des Sonderbedarfs“, die z.B. nur in Großschadensfällen eingesetzt werden, wird mit Erleichterungen rechnen dürfen. (POG)

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