Seit dem 18. April 2016 gilt in Deutschland das neue Vergaberecht. Die auf EU-Ebene verankerte „Bereichsausnahme“ wurde inhaltlich erweitert und in das überarbeitete Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) aufgenommen. Eigentlich hätte sich damit für den Regel-Rettungsdienst nicht viel geändert, erklärt Rechtsanwältin Dr. Ute Jasper, dennoch gäbe es immer noch viele Diskussionen über die richtige Auslegung und Umsetzung der EU-Vergaberichtlinien, denn durch die vermeintliche Vereinfachung des Vergabeverfahrens in der Praxis würden Kommunen einem höheren Klagerisiko unterstehen.
Dieses Risiko entsteht durch den § 107 Absatz 1 Nr. 4 GWB, der nach neuem Vergaberecht eine Ausnahmevorschrift enthält: Die „Bereichsausnahme für den Rettungsdienst“ eröffnet die Möglichkeit, das Vergaberecht bei der Vergabe von Rettungsdienstleistungen nicht anzuwenden. Aufträge dürfen an gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen direkt vergeben werden, wenn sie Rettungsdienstleistungen im Rahmen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes oder der Gefahrenabwehr erbringen. Leistungen des alltäglichen Rettungsdienstes müssen jedoch weiterhin durch ein wettbewerbliches Verfahren vergeben werden.
Städte und Kreise müssen also klar definieren, „ob die von ihnen zu vergebenen Leistungen wirklich unter die neue Bereichsausnahme für Rettungsdienste des Katastrophenschutzes etc. fallen, sonst drohen juristische Folgen“, erklärt Rechtsanwältin Dr. Ute Jasper. Sie empfiehlt, auch in Zukunft auf Nummer sicher zu gehen und Leistungen auszuschreiben.