In einem Schreiben an die Zweckverbände für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung sowie die Durchführenden des Rettungsdienstes vom 31. Juli 2017 weist das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr eindringlich darauf hin, dass bei der Durchführung des Auswahlverfahrens nach Art. 13 BayRDG die sogenannte Bereichsausnahme Rettungsdienst nicht anwendbar ist. In dem von Ministerialrat Dr. Ebersperger unterzeichneten Papier heißt es: „In Bayern verlangt Art. 13 Abs. 1 Satz 1 BayRDG in jedem Fall ein Auswahlverfahren, an dem sich auch private Rettungsdienstunternehmer beteiligen können. Die Zweckverbände für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung haben daher immer auch privaten Rettungsdienstunternehmern die Möglichkeit der Beteiligung an einem Auswahlverfahren zu geben. Dies verhindert die Anwendung der ‚Bereichsausnahme Rettungsdienst‘.“
Vergaberechtsfreiheit des Auswahlverfahrens hänge ausschließlich von der Überschreitung des Schwellenwertes ab, der sich auf derzeit 5.225.000 Euro ohne Umsatzsteuer belaufe. Der Wert der rettungsdienstlichen Leistung sei vor Beginn des Auswahlverfahrens zu schätzen und ordnungsgemäß bei den Verfahrensakten zu dokumentieren. Zu beachten sei zudem, dass der Wert mehrerer Lose zusammenzurechnen ist. Ebenfalls zusammenzurechnen sei nach EuGH-Rechtsprechung der Wert aller Auswahlverfahren, die in einem funktionalen Zusammenhang stehen. Rettungsdienstliche Leistungen, so das Ministerium, sollen in der Regel für maximal fünf und nur in Ausnahmefällen für zehn Jahre vergeben werden. Dabei soll der Preis des Durchführenden nicht unter 50% in die Gesamtbewertung einfließen.