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Berliner „Notfalltransport dringlich“ verfehlt Planungsgröße

19.06.2019, 16:16 Uhr

Foto: K. von Frieling

Senat legt Eintreffzeiten vor


Im Berliner Rettungsdienst wird seit April 2017 zwischen den Alarmierungsstichworten „Notfalltransport“ und „Notfalltransport dringlich“ unterschieden. Konkrete Eintreffzeiten sind für den Einzelfall dabei nicht vorgegeben und auch nicht vorgesehen. Es existieren jedoch Planungsgrößen, die für die Bedarfsplanung und die Disposition verwendet werden. So soll ein „Notfalltransport“ 20 Minuten nach der Notrufannahme an der Einsatzstelle eintreffen und ein „Notfalltransport dringlich“ nach 10 Minuten. Für den subsidiären Krankentransport existiert keine Planungsgröße.

Der FDP-Abgeordnete Marcel Luthe hat sich kürzlich mit einer Schriftlichen Anfrage nach den Eintreffzeiten erkundigt. Laut Antwort der Senatsverwaltung für Inneres und Sport (Drucksache 18/19026) traf der „Notfalltransport“ in den Jahren 2017 bis 2019 durchschnittlich nach fast 13 Minuten ein. Als längste Eintreffzeiten wurden im selben Zeitraum 30 Minuten erfasst. Der „Notfalltransport dringlich“ traf in Zeiten um 11 Minuten ein und im Maximum ebenfalls erst nach 30 Minuten. Die durchschnittliche Eintreffzeit der Krankentransporte liegt bei etwas mehr als 15 Minuten, das Maximum allerdings bei unter 30 Minuten.

Die Unterscheidung zwischen „Notfalltransport“ und „Notfalltransport dringlich“ leitet sich aus dem durch das Notrufgespräch generierten Ergebniscode der standardisierten Notrufabfrage ab. Im Jahr 2017 wurden insgesamt 33.093 und im Jahr 2018 38.437 „Notfalltransporte“ durchgeführt. Die Anzahl der Notfalltransporte dringlich belief sich im Jahr 2017 auf 38.504 und im Jahr 2018 auf 52.798 Einsätze. Der Begriff „Notfalltransport“ ist in § 2 Absatz 2a des Gesetzes über den Rettungsdienst für das Land Berlin (RDG) definiert: „Aufgabe des Notfalltransportes ist es, Patientinnen und Patienten, die sich nicht in unmittelbarer Lebensgefahr befinden, aber bei denen schwere gesundheitliche Schäden zu erwarten sind, wenn sie nicht in kurzer Zeit notfallmedizinische Hilfe erhalten oder bei denen die Notwendigkeit einer präklinischen Versorgung nicht ausgeschlossen werden kann (sonstige Notfallpatientinnen und ­patienten), unter fachgerechter Betreuung in eine für die weitere Versorgung geeignete Einrichtung zu befördern oder sie im Einzelfall auch nur zu versorgen.“ Davon abgegrenzt wird der Begriff „Notfallrettung“, die vorliegt, wenn es um Patientinnen und Patienten in einem lebensbedrohlichen Zustand geht. Die Fahrzeuge des Notfalltransports sind mit mindestens einer Rettungsassistentin oder einem Rettungsassistenten sowie einer zum Führen des Fahrzeugs berechtigten Person besetzt, die über die Qualifikation Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter verfügt.

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