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BGH: In Sachsen ist Vergaberecht anzuwenden

22.12.2008, 09:22 Uhr

Foto: BilderBox

Bei der Vergabe rettungsdienstlicher Leistungen im Freistaat Sachsen ist künftig das Vergaberecht anzuwenden, wenn Dritte mit der Durchführung des Rettungsdienstes beauftragt werden. Dies hat der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) kurz vor Weihnachten entschieden (Aktenzeichen X ZB 32/08). Zu Grunde lag dem Beschluss, der für viele Beobachter überraschend schnell gefällt wurde, eine Vorlage des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden vom Juli. In Sachsen hatten zahlreiche Rettungsdienstanbieter bei der Vergabekammer Beschwerden gegen die Praxis mehrerer Rettungszweckverbände eingelegt, bei der Vergabe das Verwaltungsrecht und nicht das Vergaberecht angewendet zu haben und dort Recht bekommen. Damit hatten sich aber wiederum die betroffenen Zweckverbände nicht abgefunden und waren vors OLG gezogen. Dieses Gericht entschied, den Beschluss der Kammer mitzutragen, gleichzeitig aber die Problematik dem BGH zur Klärung vorzulegen, da seine Auffassung von der bisher ausschlaggebenden Position des OLG Düsseldorf abwich. 

Begründet hatten die Dresdner Richter ihre Entscheidung damit, dass der Rettungsdienstdurchführende in Sachsen nicht das Betriebsrisiko trage und zum anderen nicht an der „Ausübung öffentlicher Gewalt“ teilnehme. Der BGH teilte diese Auffassung und sah es ebenfalls als unerheblich an, dass es sich bei der Übertragung von Notfallrettung und Krankentransport „möglicherweise um Anvertrauen eines öffentlichen Amts“ handele. Vielmehr betonte er deren Charakter als Dienstleistungen, die unter „Wahrung von Transparenz und Gleichbehandlung am Auftrag Interessierter“ zu vergeben seien. Auch die im EU-Recht enthaltene so genannte Bereichsausnahme sei nicht ohne weiteres anwendbar, da sie primär dazu diene, ausländische Anbieter von bestimmten Tätigkeiten im Inland fernzuhalten. Allerdings gibt der BGH auch zu bedenken, dass das deutsche Gemeinschaftsrecht auf diesem Gebiet noch intervenieren könne, wenn es den Bereich des Rettungsdienstes generell von dieser Form der Vergabe ausnehmen würde. (POG)

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