Nachdem die Stadt Bonn mit der Vergabe rettungsdienstlicher Leistungen ohne eine Ausschreibung direkt an Hilfsorganisationen im August 2017 juristisch gescheitert ist (wir berichteten hier), stoppte die Vergabekammer Rheinland jetzt auch die Interimsvergabe für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2019 (VK K 55/17 L). Auch diese wollte die Stadt mit Bezug auf die Bereichsausnahme direkt an die ortsansässigen Hilfsorganisationen ASB, DRK, Johanniter und Malteser vergeben. Das Verfahren ging abermals auf einen Antrag der Firma Falck zurück.
In der Urteilsbegründung der Vergabekammer Rheinland heißt es u.a., der Stadt Bonn war „durchaus bewusst, dass eine De-facto-Vergabe auch für die Interimszeit einen erneuten Nachprüfungsantrag zur Folge haben würde.“ Damit habe sie die Umstände, auf denen der Antrag der Firma Falck beruhe, selbst herbeigeführt, „um sich somit eine aus ihrer Sicht privilegierte Position zu verschaffen.“ Andere Kommunen hätte sich zur Aufrechterhaltung des Rettungsdienstes für eine EU-weite Ausschreibung der Interimsvergabe entschieden, um die Entscheidung des EuGH zum Vorabentscheidungsersuchen des OLG Düsseldorf überbrücken. Warum die Stadt Bonn diesen Weg nicht gegangen sei, „obwohl ihr die Rechtsgrundlage seit längerer Zeit bekannt ist, trägt sie nicht vor“, heißt es in der Begründung. Auch würden weiterhin Gründe fehlen, warum ihr dies nicht möglich sein sollte.
Auch die Ausführungen der beigeladenen Hilfsorganisationen ASB-Regionalverband Bonn/Rhein-Sieg/Eifel und DRK-Kreisverband Bonn hielt die Vergabekammer für „wenig überzeugend.“ Sie hatten argumentiert, dass nur die bereits vor Ort tätigen Hilfsorganisationen in der Lage seien, den Rettungsdienst in Bonn sicherzustellen. Ihr nachvollziehbares Interesse, weiterhin mit der Durchführung der Rettungsdienstleistungen beauftragt zu werden, sei nicht höher zu bewerten, als das Interesse der Firma Falck, ein eigenes Angebot abzugeben.