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Bundeseinheitliche Vorgaben für Kompetenzen der Notfallsanitäter?

22.06.2020, 17:08 Uhr

Foto: S. Fleige/Rettungsschule Braunschweig

Gesundheitsministerium und Ärztekammer legen neue Vorschläge vor


Durch Vorschläge der Bundesärztekammer (BÄK) und des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) zur Änderung des Notfallsanitätergesetzes (NotSanG) ist neue Bewegung in die Debatte um rechtssicheres Handeln und Kompetenz von Notfallsanitätern gekommen. So fand in den Räumlichkeiten des Bundestages in Berlin ein Fachgespräch statt, in dem verschiedene Optionen diskutiert wurden. Alle Beteiligten – sowohl die Regierungskoalition wie die hinzugezogenen Berufsverbände – waren sich einig, dass Notfallsanitäter unbedingt Rechtssicherheit bei der Ausübung ihres Berufes benötigten. Zurzeit sind zwei Lösungsvorschläge im Gespräch. Die Bundesärztekammer hat empfohlen, den Notfallsanitätern, wenn sie über die erforderliche Ausbildung und Kompetenz verfügen, „bis zum Eintreffen der Notärztin oder des Notarztes oder dem Beginn einer ärztlichen Versorgung, auch einer teleärztlichen Versorgung, zur eigenverantwortlichen Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten berechtigt sind, um einen lebensgefährlichen Zustand oder wesentliche Folgeschäden abzuwenden.“ Der Entwurf des Bundesgesundheitsministeriums ist etwas anders akzentuiert. In ihm heißt es, dass Notfallsanitäter bis zum Eintreffen eines Notarztes oder dem „Beginn einer weiteren ärztlichen, auch teleärztlichen Versorgung heilkundliche Maßnahmen dann eigenverantwortlich durchführen“ dürfen, wenn sie „diese Maßnahmen in ihrer Ausbildung erlernt haben und beherrschen, diese erforderlich sind, „um einen lebensgefährlichen Zustand oder wesentliche Folgeschäden abzuwenden“ und „eine vorherige ärztliche, auch teleärztliche Abklärung nicht möglich ist und für die vorzunehmende Maßnahme in der konkreten Einsatzsituation keine standardmäßigen Vorgaben“ vorgegeben seien. Bundeseinheitliche Vorgaben als Richtschnur für die jeweiligen Standards in den Ländern will das Ministerium unter Einbeziehung der Länder bis zum Jahresende 2021 aufgestellt haben.

Nach einem Bericht des „Ärzteblatts“ erwarten Beobachter eine Einigung in Form eines Kompromisses, der zwischen beiden Vorschlägen liegt. Im Bundestag diskutiert werden soll das Thema wieder nach der Sommerpause. Der Bundesverband der Ärztlichen Leiter Rettungsdienst (BV ÄLRD) favorisierte nach eigener Mitteilung eher eine Lösung, die nicht auf einer Änderung des NotSanG basiert, sondern eher auf einer Änderung des Heilpraktikergesetzes. Gleichwohl signalisierte der BV ÄLRD, dass er den Entwurf des BMG bevorzugen würde. Zudem plädierte der Verband dafür, nicht von „Telearzt“, sondern von „Telenotarzt“ zu sprechen. (POG)

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