Am Freitag, dem 11. Oktober 2019, entscheidet der Bundesrat unter dem Tagesordnungspunkt 6 über den Antrag der Länder Bayern und Rheinland-Pfalz, mit dem rechtliche Klarheit für Notfallsanitäter geschaffen werden soll. Darin schlagen die beiden Länder eine Änderung des Notfallsanitätergesetzes vor, die es Einsatzkräften erlaubt, mit invasiven Maßnahmen das Leben eines Menschen zu retten, ohne dass ein Arzt dabei ist (wir berichteten hier und hier). Der federführende Gesundheitsausschuss, der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfehlen dem Bundesrat, den Gesetzentwurf beim Deutschen Bundestag einzubringen.
In der Begründung des Gesetzesantrags (Drucksache 428/19) heißt es, dass der Notfallsanitäter bei Ausführung einer heilkundlichen Tätigkeit der Strafbarkeit seines Tuns nur über die rechtliche Konstruktion des rechtfertigenden Notstandes entkomme. Dies sei weder sachgerecht noch zumutbar. Notfallsanitätern den unkundig praktizierenden Laien gleichzustellen, vor denen das Heilpraktikergesetz schützen wolle, ließe jede fachgerechte Einordnung und Wertschätzung dieses hochqualifizierten Gesundheitsfachberufes vermissen. Es bedürfe daher einer ausdrücklichen Befugnisnorm, die die Durchführung von heilkundlichen Maßnahmen im Sinne des § 4 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c NotSanG vom Heilkundevorbehalt ausnehme.