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Delegation ärztlicher Maßnahmen an Notfallsanitäter kritisch überdenken

15.02.2016, 09:47 Uhr

Foto: K. von Frieling

Marburger Bund äußert sich zum Bayerischen Rettungsdienstgesetz

Der Landesverband Bayern des Marburger Bundes hat eine mit „Denkanstöße“ überschriebene Stellungnahme zur Änderung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes veröffentlicht. Darin äußert sich der Verband der angestellten und beamteten Ärzte Deutschlands auch zur Delegation ärztlicher Leistungen an Notfallsanitäter. So heißt es u.a.: „Die Entscheidung, ob, an wen und was er delegiert, ob eine besondere Anleitung oder Überwachung erforderlich ist, kann nur der Arzt im konkreten Einzelfall treffen; dies muss er u.a. von der Qualifikation des jeweiligen Mitarbeiters abhängig machen.“ Die letztliche Verantwortung bleibe jedoch beim Arzt, der delegiert.

Daraus würde sich ergeben, dass die Verwendung der Begriffe „Delegation“ oder „delegieren“ z.B. in Art. 12, Abs. 1, Nr. 6 des bayerischen Gesetzentwurfes „dringend kritisch überdacht werden“ sollten. Eine Delegation, wie sie in der Literatur, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung und innerhalb der Ärzteschaft verstanden werde, lasse sich so, wie dies im Gesetzentwurf formuliert sei, weder umsetzen noch anwenden. Der Ärztliche Leiter Rettungsdienst könne die letztliche Verantwortung i.S. der Delegation für eine so große Zahl von Rettungsassistenten/Notfallsanitätern für deren im Notfall angewandten Maßnahmen nicht übernehmen. „Der Rettungsassistent/Notfallsanitäter wird daher zwangsläufig für sein Handeln, soweit dies nicht durch ärztliche Delegation übertragen wurde, im Rahmen der sog. Notkompetenz die Verantwortung in haftungsrechtlicher (wie ggf. in strafrechtlicher) Hinsicht zu tragen haben (s.a. § 323 c StGB rechtfertigender Notfall-Verpflichtung zur Hilfeleistung).“ Auch eine vom Bundesgesetzgeber vorgesehene Delegation „einfacher“ ärztlicher Maßnahmen und einer Medikamentengabe sei von der Rechtsprechung nicht abgesichert.

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