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Dienstanweisung zur Ausübung der Heilkunde durch Notfallsanitäter

01.04.2020, 11:00 Uhr

Foto: K. von Frieling

Magdeburg erlaubt verschiedene Maßnahmen ohne Vorausdelegation


In Magdeburg hat der Ärztliche Leiter Rettungsdienst am Montag eine „Dienstanweisung zur Ausübung der Heilkunde durch Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter“ erlassen, in der er sich auf die in der vergangenen Woche im Bundestag verabschiedete Änderung des Infektionsschutzgesetzes beruft (wir berichteten hier). Zurzeit seien die drei Magdeburger Notarzteinsatzfahrzeuge weiterhin besetzt und eine Änderung des Indikationskatalogs nicht vorgesehen. Sollte sich dies aber bei einer Verschärfung der Lage in den Krankenhäusern ändern oder in einer akuten Situation kein notarztbesetztes Rettungsmittel zur Verfügung stehen, seien den Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern ohne Vorausdelegation verschiedene Maßnahmen erlaubt. Als Beispiele genannt werden die Glukosegabe bei Hypoglykämie, die Analgesie, die Blutdrucksenkung und die Inhalation. Die Anordnungsverantwortung durch den Ärztlichen Leiter Rettungsdienst entfalle ebenso wie der Zwang, die Fähigkeiten im Vorfeld zu überprüfen. Dafür würden die Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter dann vollständig eigenverantwortlich handeln, Indikationsstellung, Aufklärung, Durchführung und die Beherrschung möglicher Komplikationen verantworten sie allein.

Die schnelle Umsetzung der Gesetzesänderung kommt in Magdeburg auch deshalb überraschend, da eine Stellungnahme der Ärztlichen Leitung Rettungsdienst zur Anwendung der Standardarbeitsanweisungen (SAA) und Behandlungspfade für den Rettungsdienst (BPR) vom 20. August 2019 noch einen anderen Ton anschlug. Die standardmäßige Vorgabe zur Durchführung heilkundlicher Maßnahmen, wie es das Notfallsanitätergesetz als Ausbildungsziel vorsehe, sei so nicht zulässig, hieß es damals. Für alle in den BPR und SAA genannten invasiven Maßnahmen und Medikamentenapplikationen gelte, dass nur bei Nichtverfügbarkeit oder zu spätem Eintreffen einer Notärztin oder eines Notarztes die Möglichkeit bestehe, invasive Maßnahmen oder die Applikation von Medikamenten im Rahmen des rechtfertigenden Notstands durchzuführen. Voraussetzung dafür sei, dass „die Verzögerung der Maßnahme eine weitere Schädigung des Patienten bedeutet, keine gleichwirksame Alternative besteht und die/der Durchführende die Maßnahme und die Behandlung eventueller Komplikationen sicher beherrscht.“ Alle im Rahmen des rechtfertigenden Notstands durchgeführten Maßnahmen sollten dem ÄLRD zum Zweck der Qualitätssicherung durch Vorlage einer Kopie des Einsatzprotokolls innerhalb der nächsten drei Werktage angezeigt werden. Jetzt sollen diese Protokolle für die Einsichtnahme durch den ÄLRD nur noch aufbewahrt werden. Ein Belassen der Patientin oder des Patienten nach der Durchführung heilkundlicher Maßnahmen an der Einsatzstelle sollte die Ausnahme sein. In diesem Fall seien die diensthabende Leitende Notärztin bzw. der diensthabende Leitende Notarzt zu verständigen.

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