Ein Rettungshubschrauber wurde letzten Samstag aufgrund eines Notfalleinsatzes in den Westerwald (Hessen) alarmiert. Der Pilot entschied sich für eine Landung auf dem Sportplatz, es befand sich jedoch eine Drohne unmittelbar im Bereich der Landezone, die den Piloten dazu zwang, auf einen anderen Platz auszuweichen. Ein ähnlicher Fall ereignete sich im April diesen Jahres im Kreis Steinfurt (NRW). Hier befand sich ein Hubschrauber auf einem Verlegungsflug von Rheine nach Bad Rothenfelde. Währenddessen wurde der Tower am Flughafen Münster-Osnabrück über eine Drohne in Sichtweite des RTH informiert, welche vom Piloten großräumig umflogen werden musste. Die durch den Tower alarmierte Polizei konnte den Besitzer des Fluggerätes jedoch nicht mehr ausfindig machen.
Die Beispiele zeigen, welche Folgen die Geräte für die Sicherheit im Luftverkehr haben können. Häufig werden sie mit Kameras ausgestattet, um Aufnahmen aus der Vogelperspektive zu machen. Jedoch ist den Piloten der Drohnen meist nicht bewusst, welche Regeln sie zu beachten haben und welche Folgen ein Verstoß haben kann. Hierzu zählt z.B., dass die Drohne stets in Sichtweite des Piloten bleiben muss. Eine entsprechende Höhenangabe in Metern gibt es hierzu jedoch nicht. Geräte mit einem Gewicht über 5 kg brauchen eine Genehmigung, das Gebiet im Umkreis von 1,5 km um Flughäfen ist gesperrt.
Da Drohnen oft erst sehr spät durch die Piloten gesehen werden, fordert der ADAC nun, dass sie mit Anti-Kollisions-Lichtern ausgestattet werden müssen. Auch die DRF-Luftrettung betont, dass Rettungshubschrauber durch den leichtsinnigen Einsatz von Drohnen gefährdet werden. Wie man dieser Entwicklung entgegenwirken kann, berät die Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) in den kommenden Tagen. Dies könnte zu einer EU-weiten Regelung im nächsten Jahr führen.