Das Bundesarbeitsgericht hat gestern entschieden, dass durch die Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeit kein Arbeitsverhältnis begründet wird. In dem verhandelten Fall ging es um die Mitarbeiterin einer Telefonseelsorge. Ihre Kündigungsschutzklage blieb vor dem Bundesarbeitsgericht – wie schon in den Vorinstanzen – erfolglos. Zwischen den Parteien bestand kein Arbeitsverhältnis. Die Vereinbarung der Unentgeltlichkeit von Dienstleistungen ist bis zur Grenze des Missbrauchs rechtlich zulässig, wenn eine Vergütung wie bei ehrenamtlicher Tätigkeit nicht zu erwarten ist. Die Ausübung von Ehrenämtern dient nicht der Sicherung oder Besserung der wirtschaftlichen Existenz. Sie ist Ausdruck einer inneren Haltung gegenüber Belangen des Gemeinwohls und den Sorgen und Nöten anderer Menschen. Im Streitfall besteht kein Anhaltspunkt für die Umgehung zwingender arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften. (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29. August 2012 – 10 AZR 499/11; Vorinstanz: Sächsisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 20. Mai 2011 – 3 Sa 579/10)
Ehrenamt ist kein Arbeitsverhältnis
30.08.2012, 08:55 Uhr
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts