Aufgrund des Urteils des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 27. Juli 2016 zur Zulassung zur Notfallsanitäter-Ergänzungsprüfung und zu Vorerfahrungszeiten als ehrenamtlicher Rettungsassistent (wir berichteten hier) hat das Regierungspräsidium Karlsruhe seine bisherige Praxis inzwischen geändert. Von ehrenamtlichen Rettungsassistenten werden jetzt Tätigkeitsnachweise angefordert, um beurteilen zu können, welche der tatsächlich von ihnen ausgeübten Tätigkeiten der Qualifikation als Rettungsassistent entsprochen hat. Diese Zeiten werden dann bei der Berechnung der Berufserfahrung berücksichtigt. Einsätze wie z.B. im Sanitätsdienst bei Veranstaltungen oder im Rahmen der First Responder, für die die Qualifikation als Rettungssanitäter ausreichend ist, bleiben dabei unberücksichtigt.
Zu der Frage, in welchem zeitlichen Umfang eine Tätigkeit als Rettungsassistent vorgelegen haben muss, ist noch ein entsprechendes Verfahren ebenfalls beim Verwaltungsgericht Freiburg anhängig. Daher wird nach der bisherigen Zulassungspraxis der Nachweis einer Berufserfahrung über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren (für die Zulassung zur Ergänzungsprüfung ohne weitere Ausbildung) im Umfang von mindestens 50% der Tätigkeit eines Rettungsassistenten gefordert. Dies kann sich mit dem erwarteten Urteil aus Freiburg aber noch ändern.
In dem Urteil vom 27. Juli 2016 kommt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass jede Tätigkeit als Rettungsassistent anzurechnen ist – unabhängig davon, ob sie gegen Entgelt oder unentgeltlich ausgeübt wurde. Allerdings muss es sich hierbei um eine Tätigkeit gehandelt haben, für die eine Qualifikation als Rettungsassistent gesetzlich vorgeschrieben war oder die, soweit eine gesetzliche Regelung nicht existiert, in Art und Umfang von gleicher Intensität (Komplexität und Häufigkeit der Einsätze) wie die Tätigkeit berufsmäßiger Rettungsassistenten gewesen ist.