Die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein hat am 23. November 2016 die Klage eines Rettungsassistenten zurückgewiesen, der für seine Tätigkeit in der Zeit von Januar 2012 bis einschließlich Dezember 2014 ein nachträgliches Tarifentgelt erhalten wollte (Az: 3 Sa 214/16). Fraglich war dabei, ob zwischen den Parteien überhaupt ein Arbeitsverhältnis bestand.
Der Kläger war neben seiner hauptberuflichen Teilzeittätigkeit von April 2008 bis Ende Dezember 2014 bei einem DRK-Kreisverband als Rettungsassistent tätig und wurde dort als Ehrenamtlicher geführt. Dienste wurden mit ihm telefonisch abgesprochen, diese konnte er ohne weiteres und ohne besonderen Verhinderungsgrund absagen (was aber nie geschah). Urlaub hat er nie beantragt, ebenso wenig reichte er Krankmeldungen ein. Inzwischen ist der Kläger im öffentlichen Dienst tätig, der neue Hauptarbeitgeber hat die Vorbeschäftigungszeit anerkannt und den Kläger entsprechend eingruppiert. Für die Erfahrungsstufen des TVöD hat er aber die bisherige Tätigkeit als Rettungsassistent nicht anerkannt. Der Kläger war der Meinung, seine Tätigkeit als Rettungsassistent im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erbracht zu haben und verlangte eine Differenzvergütung in Höhe von 18.209,74 Euro für die Zeit von Januar 2012 bis Dezember 2014 sowie ein Zeugnis. Er habe die gleichen Aufgaben und Pflichten wie die Arbeitnehmer gehabt, Dienstanweisungen beachten müssen, sei in die Dienstplangestaltung eingebunden und das DRK aufgrund der Größenordnung seiner erbrachten und vergüteten Stunden wirtschaftlich von ihm abhängig gewesen.
Laut Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein war der Kläger kein Arbeitnehmer. Die Einsätze als Rettungsassistent seien als Ehrenamtlicher erfolgt und er habe nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Beklagten gestanden. Er unterlag während seiner Einsätze als Rettungsassistent keinem arbeitsrechtlichen Direktionsrecht und habe nie Weisungen erhalten, zu bestimmten Zeiten als Rettungsassistent tätig zu sein. Da zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis bestand, hat er auch keinen Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses.