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Eigenständiges Handeln der Notfallsanitäter lässt sich nicht in Standards abbilden

18.10.2019, 13:38 Uhr

Foto: K. von Frieling

BRK gegen den Änderungsantrag der Regierungskoalition


Das Bayrische Rote Kreuz spricht sich mit Nachdruck für die vom Bundesrat beschlossene Gesetzesinitiative zur Rechtssicherheit von Notfallsanitätern aus. Sie würde den Handlungsspielraum der Notfallsanitäter nicht inhaltlich erweitern oder gar ärztliche Tätigkeit ersetzen, sondern lediglich eine höhere Rechtssicherheit bewirken: „Der formale Verstoß gegen nebenstrafrechtliche Tatbestände (HeilprG) würde sicher entfallen – ohne die Unsicherheit einer Einzelfallabwägung über den rechtfertigenden Notstand.“ Die Freistellung vom Heilkundevorbehalt würde auch kein höheres Haftungsrisiko für die Notfallsanitäter erzeugen, so das BRK: „Jeder haftet in einem gewissen Rahmen für seine Handlungen, gleich ob er vom Arzt delegierte Handlungen durchführt oder eigenständig als Notfallsanitäter Heilbehandlung präklinisch durchführt.“

Die mit dem Änderungsantrag der Bundestagsfraktionen CDU/CSU und SPD vorgeschlagene alleinige Erteilung von weiteren standardisierten und delegierten Handlungsoptionen werde diesem Ziel nicht gerecht. Es würden immer unvorhergesehene und nicht vorausplanbare Notfallsituationen dazu führen, dass die Notfallsanitäter nach wie vor zur Rettung von Menschenleben zum eigenständigen Handeln gezwungen seien. Dies lasse sich nicht in Standards abbilden. Notfallsanitäter wären damit weiterhin alltäglich einer rechtlichen Unsicherheit ausgesetzt. Dies gelte es durch die Erteilung der Erlaubnis zur Ergreifung von heilkundlichen Maßnahmen zur Lebensrettung durch Notfallsanitäter zu verhindern.

Auch das Innenministerium Rheinland-Pfalz und der DRK-Rettungsdienst Rheinhessen-Nahe äußern sich zur Diskussion. Sie schreiben in einer gleichlautenden Pressemitteilung, Notfallsanitäter würden sich in Einsätzen rechtlich zwischen dem Heilkundevorbehalt, der nur für Ärzte die selbstständigen Maßnahmen der Heilkunde vorsieht, und dem Tatbestand der Körperverletzung durch Unterlassen befinden. Notfallsanitäter sollten bei fehlender Anwesenheit eines Arztes, heilkundlich notwendige Maßnahmen ergreifen können, ohne dabei in einen rechtlichen Zwiespalt zu geraten. Der DRK-Landesverband Rheinland-Pfalz begrüße und unterstütze die Initiative und das Engagement der rheinland-pfälzischen Landesregierung zur Stärkung des Berufsbildes Notfallsanitäter ausdrücklich. Man hoffe, dass der Gesetzesantrag erfolgreich verläuft.

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