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Ein Jahr „Zusätzliche Altersversorgung“ für ehrenamtliche Feuerwehrleute

27.01.2011, 11:02 Uhr

Foto: K.-U. Hölscher

Thüringer Innenminister Jörg Geibert nimmt Stellung

Laut dem Thüringer Innenminister, Jörg Geibert, haben sich im ersten Jahr nach dem Inkrafttreten des § 14a ThürBKG keine großen Probleme in der Praxis ergeben. § 14a „Zusätzliche Altersversorgung“ besagt, dass die kommunalen Aufgabenträger und das Land Thüringen für die ehrenamtlichen Angehörigen der Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehren bei dem Kommunalen Versorgungsverband Thüringen eine zusätzliche individuelle Altersversorgung einrichten. Die zusätzliche Altersversorgung wird nach Vollendung des 60. Lebensjahres oder nach dem späteren Ausscheiden aus der Einsatzabteilung monatlich an den Feuerwehrangehörigen oder dessen Hinterbliebene gezahlt und ist seit dem 1. Januar 2010 gültig. Jörg Geibert: „Einige Kommunen kamen ihrer Meldepflicht laut Auskunft des Kommunalen Versorgungsverbands erst mit zeitlicher Verzögerung nach. Inzwischen ist ein Meldestand von rund 99,5% bezogen auf alle Gemeinde-, Stadtteil- bzw. Ortsteilfeuerwehren erreicht.“

Wer nach dem 1. Januar 2010 der Einsatzabteilung einer Freiwilligen Feuerwehr in Thüringen angehört, hat laut des Innenministers Anspruch auf die Altersversorgung. „Eine unterschiedliche Behandlung von Leistungsberechtigten durch die Gemeinden, etwa nach dem individuellen Grad ihrer Aktivität in der örtlichen Feuerwehr, sieht das Gesetz nicht vor“, so Geibert. Die Landesregierung sieht nach den bisherigen Erfahrungen keinen Bedarf für eine weitere rechtliche Ausgestaltung zur Umsetzung des § 14a ThürBKG durch die Gemeinden. Im Haushaltsjahr 2010 leistete Thüringen für 35.414 Berechtigte an den Kommunalen Versorgungsverband Thüringen Beiträge in Höhe von insgesamt 2.548.242 Euro.

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