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Eingeschränktes Weisungsrecht der Leitstelle für nicht-ärztliches Personal

03.01.2019, 11:18 Uhr

Foto: K. von Frieling

Kenntnis über medizinische Befundkonstellation nur vor Ort möglich


Ist die Rettungsleitstelle gegenüber anderen Beschäftigten des Rettungsdienstes als dem Notarzt in medizinischen Fragen weisungsbefugt? Diese Frage stellten die Abgeordneten Jörg Bode und Jan-Christoph Oetjen, beide FDP, der niedersächsischen Landesregierung. In seiner Antwort (Drucksache 18/2434) verweist das Ministerium für Inneres und Sport darauf, dass in § 6 Abs. 3 Satz 2 NRettDG ausdrücklich die Nicht-Weisungsbefugnis der Rettungsleitstelle in medizinischen Fragen in Bezug auf die Notärztin oder den Notarzt geregelt ist. Für das nicht-ärztliche Rettungsdienstpersonal wie vor allem für die Notfallsanitäterin oder den Notfallsanitäter oder die Rettungsassistentin oder den Rettungsassistenten setze das Weisungsrecht der Disponentin oder des Disponenten in der Rettungsleitstelle faktisch voraus, „dass dort genaue Kenntnis über die medizinische Befundkonstellation besteht“. Diese Kenntnis könne im Regelfall nur vor Ort gewonnen werden durch das nicht-ärztliche Personal, soweit noch keine Notärztin oder kein Notarzt vor Ort sei. Insoweit sei das Weisungsrecht der Rettungsleitstelle auch für das nicht-ärztliche Personal tatsächlich nur „eingeschränkt“. Darüber hinaus seien selbstverständlich die Vorgaben der jeweils zuständigen Ärztlichen Leiter Rettungsdienst zu beachten.

Die beiden Abgeordneten hatten zudem gefragt, wie die vorgeschriebene Einheitlichkeit in Ausstattung und Ausrüstung der Rettungsmittel im Rahmen des § 4 Abs. 4 Satz 5 NRettDG zu verstehen sei. Diese, so das Ministerium für Inneres und Sport, sei funktional vor dem Hintergrund der Norm zu sehen. „Die Art der Ausstattung und Ausrüstung der Rettungsmittel wie z.B. eines Rettungswagens bezweckt einheitliche Standards, auch wenn verschiedene Unternehmen oder Hilfsorganisationen in einem Rettungsdienstbereich beauftragt sind und damit zusammenwirken.“ Der Einheitlichkeit komme besondere Bedeutung zu, damit nicht wertvolle Zeit für das Suchen nach Ausrüstungsmitteln etc. verlorengehe, eine einheitliche Mindestausrüstung jedes Rettungsmittels sei unabdingbar. Es sei insbesondere wichtig, „dass ein Arzt einheitliche Bedingungen in jedem Rettungsmittel vorfindet, wenn er einen Transport begleitet.“ Allerdings bedeute Einheitlichkeit keine Baugleichheit, was bei der Vielzahl der in einem Rettungsdienstbereich eingesetzten Fahrzeuge faktisch nicht zu gewährleisten sei. Um die Einheitlichkeit zu gewährleisten, könne der einzelne Träger des Rettungsdienstes ggf. verbindliche Ausstattungsvorgaben im Rahmen der Beauftragung treffen.

Bücher zum Thema:

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