S+K Verlag
Der einzige Fachverlag für
Notfallmedizin in Deutschland.
Bücher, Zeitschriften und Nachrichten
rund um das Thema Rettungsdienst.

Ende der Toleranz

04.08.2007, 08:54 Uhr

Foto: ipse Communication, Berlin

Aufsichtsbehörden kontrollieren ab sofort die Umsetzung der TRBA 250 zum Schutz vor Nadelstichverletzungen

Nadelstichverletzungen sind ein ernstes Gesundheitsrisiko für Mitarbeiter im Gesundheitswesen. Besonders gefährlich sind dabei Infektionen mit dem Hepatitis-B-, dem Hepatitis-C- oder dem HI-Virus. Deswegen ist der Arbeitgeber verpflichtet, Mitarbeiter vor diesen Verletzungen zu schützen. Welche Schutzmaßnahmen vorgeschrieben sind, steht in der „Technischen Regel für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 250“. Diese wurde im vergangenen Jahr verschärft, jetzt ist die Übergangsfrist zur Umsetzung der neuen Vorgaben abgelaufen.

Versicherer und Gewerbeaufsichtsämter haben Kontrollen angekündigt.

„Mitarbeiterschutz liegt in der Verantwortung der Arbeitgeber“, betont Theodor Blättler vom Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverband. Welche Maßnahmen der Arbeitgeber zum Schutz vor Nadelstichverletzungen ergreifen kann und muss, ist in der TRBA 250 ausgeführt. Darin wird die Verwendung sicherer Instrumente für bestimmte Bereiche verbindlich vorgeschrieben. Sichere Instrumente müssen ohne Wenn und Aber in allen Arbeitsbereichen mit erhöhter Infektionsgefährdung wie Rettungsdienst, Notaufnahme und bei der Behandlung fremdgefährdender Patienten eingesetzt werden. Darüber hinaus müssen verletzungssichere Instrumente immer dann zum Einsatz kommen, wenn Körperflüssigkeit in „infektionsrelevanter Menge“ übertragen werden kann.

Dies kann schon bei kleinsten und sogar unbemerkten Verletzungen geschehen. Daher reicht es nicht, bloß Venenverweilkatheter auszutauschen – Studien belegen, dass bis zu zwei Drittel aller Nadelstichverletzungen bei Injektionen und Blutentnahmen passieren. Herkömmliche Instrumente dürfen nur weiter verwendet werden, wenn in einer Gefährdungsbeurteilung dargelegt ist, dass die Mitarbeiter durch andere Maßnahmen gleichwertig geschützt sind bzw. kein Infektionsrisiko besteht. Dieser Teil der Gefährdungsbeurteilung muss ebenfalls unter Beteiligung des Betriebsarztes erstellt und gesondert dokumentiert werden. Die Anforderungen sind jedoch sehr hoch. „Die Gefährdungsbeurteilungen werden in der Mehrheit der Fälle zu dem Ergebnis kommen müssen, dass verletzungssichere Instrumente unumgänglich sind“, so Theodor Blättler.

 

Die Nichtbeachtung der TRBA 250 kann im Schadensfall rechtliche Konsequenzen haben. Möglich sind beispielsweise Regressforderungen der Unfallversicherungsträger an den Arbeitgeber. Aber auch schon die Nichtdurchführung der Gefährdungsbeurteilung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Bußgeldern geahndet werden kann.

Stumpf + Kossendey Verlag, 2024
KontaktRSS Datenschutz Impressum